Warum ein Testament? Wie einfach und billig es ist, es zu tun
30/11/2017
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Erbschaften und Schenkungen

Warum ein Testament? Wie einfach und billig es ist, es zu tun

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Der Tod von Menschen ist eine natürliche Tatsache, eine unabänderliche und unvermeidliche biologische Realität, die alle Menschen betrifft, denn wir alle sterben früher oder später.

Abgesehen von dem Schmerz und der Trauer, die er bei allen Verwandten und Angehörigen der verstorbenen Person hervorruft, hat diese Realität eine Reihe von Folgen für die Vermögenssphäre des Einzelnen, die geordnet und gelöst werden müssen, da jeder Mensch bei seinem Tod mehr oder weniger über eine Reihe von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten verfügt, deren Eigentum übertragen werden muss. Folgerichtig müssen die neuen Eigentumsverhältnisse an all diesen Vermögenswerten, Rechten und Pflichten festgelegt werden, da dies notwendig ist, um die Rechtssicherheit, die Erhaltung und Bewahrung dieser Vermögenswerte, Rechte und Pflichten und den Wert, den sie darstellen, sowie die Fortführung der Tätigkeiten und Rechtsbeziehungen, die sich aus diesen Vermögenswerten ergeben und der Gesellschaft Wert und Wohlstand bringen, zu gewährleisten.

Auf dieser Grundlage hat der spanische Gesetzgeber, der sich der Transzendenz bewusst ist, die diese Situationen im Leben und im Sterben von Personen erzeugen, seit langem eine Reihe von gesetzlichen Regeln aufgestellt, die die Rechtsnachfolge von Personen regeln, d. h. eine Reihe von Regeln, die regeln sollen, wie das neue Eigentum an den Vermögenswerten, Rechten und Pflichten einer Person beim Tod dieser Person bestimmt wird. Gegenwärtig sind diese Vorschriften in Titel III des Buches III des Zivilgesetzbuches zu finden, das eine große Anzahl von Vorschriften umfasst (was an sich schon auf die Bedeutung des Themas hinweist), insbesondere die Artikel 657 bis 1087.

Bei der Analyse der genannten Rechtsvorschriften wird in Artikel 657 des Zivilgesetzbuches festgelegt, dass das Recht auf den Nachlass einer Person ab dem Zeitpunkt ihres Todes übergeht. Wenn eine Person stirbt, entsteht also ein Erbrecht, d. h. ein Recht zugunsten einer Person, die neuer Eigentümer aller Vermögenswerte, Rechte und Pflichten dieser verstorbenen Person wird.

Die Bestimmung der Person(en), auf die diese Erbrechte übergehen sollen, ist in Artikel 658 des Zivilgesetzbuchs festgelegt, wonach die Erbfolge durch den in einem Testament zum Ausdruck gebrachten Willen einer Person und in Ermangelung eines Testaments durch eine gesetzliche Regelung eintritt. Der Gesetzgeber hat also im Wesentlichen zwei Möglichkeiten vorgesehen, um zu bestimmen, welche Personen das Erbrecht einer verstorbenen Person erwerben, und zwar wie folgt

  • Das Testament, um das es in diesem Artikel geht, kann als der Akt definiert werden, mit dem eine Person festlegt, wie ihr Nachlass zum Zeitpunkt ihres Todes verteilt werden soll. In diesem Fall kann man von einer testamentarischen Erbfolge sprechen.
  • Und in Ermangelung eines Testaments, d. h. wenn der Verstorbene kein Testament gemacht hat, richtet sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen, d. h. das Eigentum am Nachlass des Verstorbenen wird der oder den Personen zugewiesen, die zu diesem Zweck gesetzlich bestimmt wurden. In diesem Fall kann man von einer gesetzlichen Erbfolge sprechen.

Was ist ein Testament?

Gemäß Artikel 667 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Testament ein Rechtsakt, durch den eine Person nach ihrem Tod über ihr gesamtes Vermögen oder einen Teil davon verfügt. So kann jede Person, die dazu in der Lage ist, durch ein Testament den Verbleib ihres gesamten Nachlasses zum Zeitpunkt ihres Todes bestimmen und die Person(en) festlegen, die nach ihrem Tod das Eigentum an ihrem Vermögen, ihren Rechten und Pflichten erwerben sollen.

Der Erblasser (d. h. die Person, die das Testament errichtet) kann auf zwei Arten über sein Vermögen verfügen:

  • Eine generische oder so genannte Erbschaftsform, d.h. sie benennt eine oder mehrere Personen, die in der Gesamtheit ihres Vermögens und ihrer Rechte auf sie folgen.
  • Eine bestimmte oder so genannte Vermächtnisform, d.h. sie räumt einer oder mehreren Personen das Eigentum an einem oder mehreren bestimmten Vermögenswerten der Erbschaft auf privater Basis ein.

Als Hauptmerkmale des Testaments sind die folgenden Punkte hervorzuheben:

  • siehe
    dass das Testament ein individueller Akt ist, d. h. dass jede Person nur einzeln über ihr Testament verfügen kann, da gemäß Artikel 669 des Zivilgesetzbuchs zwei oder mehrere Personen nicht gemeinsam oder in derselben Urkunde ein Testament errichten können.
  • siehe
    Es handelt sich um einen sehr persönlichen Akt, so dass seine Gestaltung weder ganz noch teilweise dem Ermessen eines Dritten überlassen werden darf, noch durch einen Vertreter erfolgen kann. Ebenso wenig darf die Einsetzung von Erben oder Vermächtnisnehmern oder die Bestimmung der ihnen zustehenden Anteile einem Dritten überlassen werden (Artikel 670 des Zivilgesetzbuchs). So kann der Wille eines jeden Menschen nur von ihm selbst diktiert werden, ohne dass diese Aufgabe oder die Bestimmung seines Inhalts an Dritte delegiert wird.
  • siehe
    dass ein mit Gewalt, Betrug oder Täuschung errichtetes Testament nichtig ist (Artikel 673 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), d. h. es ist überhaupt nicht gültig.

  • Wer kann ein Testament machen?

    Nach den Artikeln 662 und 663 des Bürgerlichen Gesetzbuchs können alle Personen, denen das Gesetz nicht ausdrücklich verbietet, ein Testament zu errichten, und die testierunfähig sind, ein solches errichten:

    1. Kinder unter vierzehn Jahren beiderlei Geschlechts.
    2. Eine Person, die gewohnheitsmäßig oder zufällig nicht bei klarem Verstand ist.

    Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Testierfähigkeit jeder Person über vierzehn Jahren zubilligt, die im Vollbesitz ihrer geistigen Erkenntnis- und Willenskräfte ist, wobei zu beachten ist, dass bei der Beurteilung der Testierfähigkeit nur der Zustand berücksichtigt wird, in dem sich der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung befindet (Artikel 666 des Zivilgesetzbuchs). Es obliegt daher dem Notar selbst, die Geschäftsfähigkeit des Erblassers zu beurteilen.

    Bei Personen, die rechtlich oder faktisch entmündigt sind, ist auch zu berücksichtigen, dass:

  • siehe
    Ein Testament, das vor der geistigen Umnachtung errichtet wurde, ist gültig (Artikel 664 des Zivilgesetzbuchs).
  • siehe
    Wenn eine geschäftsunfähige Person testierfähig sein will und das Entmündigungsurteil keine ausdrückliche Erklärung über ihre Geschäftsfähigkeit enthält, bestellt der betreffende Notar zwei Ärzte, die die Geschäftsunfähigkeit zuvor anerkennen, und genehmigt die öffentliche Urkunde nur, wenn diese Mediziner für die Geschäftsfähigkeit der Person bürgen (Artikel 665 des Zivilgesetzbuchs).

  • WelcheArten von Testamenten gibt es?

    Nach den Artikeln 676 und 677 des Zivilgesetzbuchs gibt es zwei große Kategorien von Testamenten:

    • Gemeinsames Testament: Diese Kategorie umfasst offene Testamente, geschlossene Testamente und holographische Testamente.
    • Besonderes Testament: Zu dieser Kategorie gehören Militärtestamente, Seetestamente und im Ausland errichtete Testamente.

    Aufgrund ihres besonderen und in der täglichen Praxis unüblichen Charakters lasse ich die so genannten "besonderen Testamente" beiseite und verweise auf die Vorschriften, in denen ihre Einzelheiten geregelt sind: Artikel 716 bis 736 des Zivilgesetzbuchs. Auf dieser Grundlage werde ich im Folgenden die wichtigsten Merkmale der einzelnen Kategorien des gemeinsamen Willens darlegen:


    Offenes Testament:

    Das offene Testament ist zweifellos die in der Praxis am weitesten verbreitete Form des Testaments, das vor einem Notar errichtet werden muss, der für den Ort der Testamentsvollstreckung zuständig ist (Artikel 694 des Zivilgesetzbuchs).

    Gemäß den Bestimmungen von Artikel 695 des Zivilgesetzbuches muss der Erblasser seinen letzten Willen mündlich oder schriftlich gegenüber dem Notar äußern, der die entsprechende Urkunde aufsetzen muss. In dieser Urkunde, der Notar:

    • Es muss den Ort, das Jahr, den Monat, den Tag und die Stunde angeben, an dem das Testament errichtet und unterzeichnet wurde.
    • Er weist den Erblasser auf sein Recht hin, das Dokument selbst zu lesen, und liest es dann dem Erblasser vor, damit er feststellen kann, ob der Inhalt mit seinem Willen übereinstimmt; ist dies der Fall, so wird es vom Erblasser unterzeichnet.
    • Erklärt der Erblasser, dass er nicht unterschreiben kann oder nicht weiß, wie er unterschreiben soll, so unterschreibt auf jeden Fall ein Zeuge für ihn und auf seinen Wunsch.
    • Darüber hinaus muss der Notar bescheinigen, dass er den Erblasser kennt oder dass er ihn anhand seines Ausweises ordnungsgemäß identifiziert hat, und in der entsprechenden Urkunde angeben, dass der Erblasser seiner Meinung nach die erforderliche Geschäftsfähigkeit besitzt, um ein Testament zu errichten (Artikel 696 des Zivilgesetzbuchs).
    • Es ist auch zu präzisieren, dass alle diese Formalitäten in einem einzigen Akt durchgeführt werden, der mit der Verlesung des Testaments beginnt, ohne dass eine Unterbrechung zulässig ist, mit Ausnahme einer Unterbrechung, die durch einen Unfall verursacht werden kann (Artikel 699 des Zivilgesetzbuchs).
    • Außerdem ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der ermächtigende Notar nach der Ausfertigung der entsprechenden Urkunde verpflichtet ist, diese an das Allgemeine Register für letztwillige Verfügungen zu übermitteln, das in Anhang II der Verordnung über die Organisation und das Regime des Notariats geregelt ist.
    • Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass jedes Testament, das unter Missachtung dieser Formalitäten errichtet wurde, für nichtig erklärt werden kann, was die Haftung des beurkundenden Notars für etwaige Schäden zur Folge hat (Artikel 705 des Zivilgesetzbuchs).

    Bei dieser Art von Testament ist außerdem zu beachten, dass in bestimmten Fällen neben dem Erblasser die Anwesenheit von Zeugen oder anderen Personen erforderlich ist (Artikel 697 und 698 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wie z. B:

  • siehe
    ZEUGEN: Die Anwesenheit von 2 Zeugen ist erforderlich, wenn der Erblasser erklärt, dass er das Testament nicht kennt oder nicht unterschreiben kann; wenn der Erblasser, obwohl er es unterschreiben kann, blind ist oder erklärt, dass er das Testament nicht kennt oder nicht selbst lesen kann; oder einfach, wenn der Erblasser oder der Notar dies verlangt.
  • siehe
    GESCHÄFTSFÄHIGKEIT: Die Anwesenheit von 2 Ärzten, die die geschäftsunfähige Person anerkannt und ihre Testierfähigkeit positiv beurteilt haben, ist erforderlich.
  • siehe
    DOLMETSCHER: Die Anwesenheit eines Dolmetschers ist erforderlich, wenn das Testament des Erblassers in die vom Notar verwendete Amtssprache übersetzt werden muss.
  • Geschlossenes Testament:

    Das geschlossene Testament ist eine zweite Formel, die in der Praxis selten verwendet wird. Gemäß Artikel 706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Schriftform erforderlich:

    • In der eigenen Handschrift des Erblassers mit seiner Unterschrift am Ende.
    • Oder durch ein mechanisches Verfahren oder durch eine andere Person auf Wunsch des Erblassers, mit seiner Unterschrift auf allen Seiten und am Fuß des Testaments.

    Wenn der Erblasser nicht in der Lage ist, das Dokument zu unterschreiben, wird es auf seinen Wunsch am unteren Rand und auf allen Seiten von einer anderen Person unterzeichnet, wobei der Grund für die Unmöglichkeit anzugeben ist.

    Sobald das Dokument auf die eine oder andere Weise erstellt wurde, müssen die folgenden Formalitäten gemäß Artikel 707 des Zivilgesetzbuchs beachtet werden, der besagt, dass:

    • Das Dokument, das das Testament enthält, wird in einen Umschlag gelegt, der so verschlossen und versiegelt ist, dass das Dokument nicht herausgenommen werden kann, ohne den Umschlag zu zerreißen.
    • Der Erblasser erscheint mit der Urkunde und dem angegebenen Umschlag vor dem Notar, der das Testament beglaubigen soll, und verschließt und versiegelt es an Ort und Stelle vor dem Notar selbst.
    • In Anwesenheit des Notars erklärt der Erblasser entweder selbst oder durch einen Dolmetscher, dass das von ihm vorgelegte Schriftstück sein Testament enthält, wobei er die Art und Weise angibt, in der es verfasst wurde.
    • Der ermächtigende Notar fertigt dann auf dem Deckblatt, auf dem das Testament aufbewahrt wird, den Vollstreckungsakt an, wobei er die Protokollnummer und die Siegelmarke angibt, mit der das Testament gesiegelt wird, und bescheinigt, dass der Erblasser davon Kenntnis hat und dass er seiner Meinung nach rechtlich befugt ist, das Testament zu vollstrecken.
    • Nach der Erstellung und Verlesung des Protokolls wird dieses von dem Erblasser, der dazu in der Lage ist, und gegebenenfalls von den anderen Personen, die anwesend sein müssen (z. B. einem Dolmetscher, falls erforderlich), unterzeichnet und vom Notar mit dessen Unterschrift genehmigt.
    • In jedem Fall ist in der zu errichtenden Urkunde der Ort, die Zeit, der Tag, der Monat und das Jahr der Zuwendung anzugeben, und der ermächtigende Notar ist außerdem verpflichtet, diese Urkunde dem Allgemeinen Testamentsregister zu übermitteln.
    • Nach der Genehmigung des geschlossenen Testaments händigt der Notar es dem Erblasser aus, nachdem er eine genehmigte Abschrift des Testamentsvollstreckungsakts in sein Protokoll aufgenommen hat (Artikel 710 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); dieser kann es in seinem Besitz behalten, einer Person seines Vertrauens zur Verwahrung anvertrauen oder es beim genehmigenden Notar zur Aufbewahrung in dessen Archiv hinterlegen (Artikel 711 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

    Beim Tod des Erblassers schließlich richtet sich das Verfahren nach Artikel 712 des Zivilgesetzbuchs:

    • Befindet sich das Testament im Besitz des Erblassers oder einer Person seines Vertrauens, muss die Person, die es in ihrem Besitz hat, es innerhalb von zehn Tagen, nachdem sie vom Tod des Erblassers Kenntnis erhalten hat, dem zuständigen Notar vorlegen.
    • Wurde das verschlossene Testament hingegen beim ermächtigenden Notar hinterlegt, so muss dieser innerhalb von zehn Tagen, nachdem er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, dem überlebenden Ehegatten, den Abkömmlingen und Verwandten in aufsteigender Linie des Erblassers und, falls diese nicht vorhanden sind, den Verwandten in gerader Linie bis zum vierten Grad das Vorhandensein des Testaments mitteilen. Falls jedoch die Identität oder der Wohnsitz dieser Personen nicht bekannt ist, muss der Notar das Vorhandensein dieses geschlossenen Testaments gemäß den Bestimmungen der Notariatsgesetzgebung bekannt machen (siehe hierzu Artikel 57 des Notariatsgesetzes vom 28. Mai 1862).

    Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur Aushändigung und Unterrichtung der Verwandten über die Existenz des verschlossenen Testaments ist Folgendes zu berücksichtigen:

  • siehe
    Die Nichteinhaltung dieser Pflicht macht die betreffende Person schadensersatzpflichtig (Artikel 712 des Zivilgesetzbuches).
  • siehe
    Derjenige, der das verschlossene Testament, das sich in seinem Besitz befindet, nicht innerhalb der festgesetzten Frist in betrügerischer Absicht vorlegt, sowie derjenige, der das verschlossene Testament in betrügerischer Absicht beseitigt oder verheimlicht, zerbricht oder unbrauchbar macht, verliert unbeschadet einer etwaigen strafrechtlichen Haftung alle Rechte an der Erbschaft (Artikel 713 des Zivilgesetzbuchs).
  • Um mit dem geschlossenen Testament zu schließen: Wenn alle für diese Art der Testamentsvollstreckung erläuterten Formalitäten nicht eingehalten werden, wird das Testament für nichtig erklärt, und der Notar, der es genehmigt hat, haftet für den Schaden, der sich aus dieser Nichtigkeit ergibt, wenn das Zusammentreffen von Vorsatz oder unentschuldbarer Unwissenheit oder Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. In diesem Fall der Nichtigkeit kann das betreffende Testament jedoch immer noch in Form eines holographischen Testaments (siehe unten) als gültig angesehen werden, wenn das gesamte Testament vom Erblasser geschrieben und unterzeichnet wurde und alle anderen Bedingungen dieser dritten Testamentsform erfüllt (Artikel 715 des Zivilgesetzbuchs).

    Holografisches Testament:

    Das holographische Testament ist eine dritte Art des Willens, die heute in der Praxis ebenfalls nur selten verwendet wird. Sie kann nur von volljährigen Personen errichtet werden, muss vom Erblasser vollständig (handschriftlich) verfasst und von ihm unterschrieben werden, wobei Jahr, Monat und Tag der Errichtung anzugeben sind (Artikel 688 des Zivilgesetzbuchs).

    Nach dem Tod des Erblassers muss die Person, die im Besitz des holographischen Testaments ist (oder jede andere Person, die als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder in einer anderen Eigenschaft ein Interesse an dem Testament hat), dieses innerhalb von zehn Tagen, nachdem sie vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, einem zuständigen Notar vorlegen (Artikel 690 des Zivilgesetzbuchs), Danach und sobald der Tod des Erblassers anerkannt wurde, wird der Tod des Erblassers gemäß den notariellen Rechtsvorschriften (Artikel 691 des Zivilgesetzbuchs) überprüft, d. h. es wird eine Reihe von Maßnahmen zur Überprüfung der Echtheit und Gültigkeit des Testaments durchgeführt.

    Dieses Verfahren, das in den Artikeln 692 und 693 des Zivilgesetzbuches und in den Artikeln 61 bis 63 des Notariatsgesetzes vom 28. Mai 1862 geregelt ist, legt die wichtigsten Aspekte dieses Verfahrens fest:

    • Der zuständige Notar ist derjenige, der an dem Ort zuständig ist, an dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder an dem sich der größte Teil seines Vermögens befindet.
    • Bei Vorlage des holographischen Testaments fordert der betreffende Notar den überlebenden Ehegatten (falls vorhanden), die Nachkommen und die Verwandten in aufsteigender Linie des Erblassers und, falls diese nicht vorhanden sind, die Verwandten in gerader Linie bis zum vierten Grad auf, an dem von ihm bestimmten Tag und zu der von ihm bestimmten Uhrzeit vor ihm zu erscheinen. Wenn der Erblasser es wünscht, müssen auch Zeugen anwesend sein.
    • Am festgelegten Tag öffnet der Notar das holografische Testament, unterzeichnet es auf allen Seiten und lässt es von den Zeugen prüfen.
    • Hält der Notar die Echtheit für gerechtfertigt, genehmigt er die Testamentsurkunde und händigt den Beteiligten eine Kopie aus. Hält er sie hingegen nicht für gerechtfertigt, vermerkt er dies, schließt die Urkunde und genehmigt die Testamentseröffnung nicht.

    SCHLUSSFOLGERUNG ZU DEN TESTAMENTSTYPEN: In Anbetracht der obigen Ausführungen und der besonderen Merkmale der beiden letztgenannten Testamentsarten (geschlossenes und holografisches Testament) wird die Verwendung des offenen Testaments empfohlen, da seine Regelung mehr Rechtssicherheit bietet.


    Kann ein Testament widerrufen werden?

    Testamente sind uneingeschränkt widerrufbar, da dies nach Artikel 737 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist, der besagt, dass alle letztwilligen Verfügungen grundsätzlich widerrufbar sind, auch wenn der Erblasser im Testament seinen Willen oder seinen Entschluss zum Ausdruck bringt, sie nicht zu widerrufen.

    So kann jede Person, die ein Testament errichtet hat, problemlos ein neues Testament mit anderen Bestimmungen errichten, wenn sie es aufgrund von Änderungen ihrer persönlichen oder familiären Verhältnisse oder einfach aufgrund eines Sinneswandels für angebracht hält. In jedem Fall kann, wie es nicht anders sein kann, das frühere Testament nur dann durch ein späteres widerrufen werden, wenn dieses alle für testamentarische Zwecke erforderlichen Feierlichkeiten erfüllt (Artikel 738 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), d.h. wenn das neue Testament mit allen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für seine Gültigkeit versehen ist.

    Bei der Frage des Testamentswiderrufs sind jedoch die folgenden praktischen Aspekte zu beachten:

  • siehe
    Klauseln, die von künftigen Verfügungen abweichen, d.h. Klauseln, in denen der Erblasser anordnet, dass der Widerruf des Testaments nicht gültig sein soll (Artikel 737 des Zivilgesetzbuchs).
  • siehe
    Dass das frühere Testament durch das nachfolgende vollendete Testament de jure aufgehoben wird, wenn der Erblasser in diesem nicht zum Ausdruck bringt, dass das frühere ganz oder teilweise fortbesteht (Artikel 739 des Zivilgesetzbuches), so dass, wenn ein neues gültiges Testament errichtet wird und nichts über das frühere gesagt wird, "iuris et de iure" vermutet wird, dass das frühere widerrufen wurde. Das frühere Testament erhält jedoch seine Gültigkeit zurück, wenn der Erblasser das spätere Testament widerruft und ausdrücklich erklärt, dass das erste gültig ist.
  • siehe
    Dass der Widerruf eines Testaments immer seine Wirkung entfaltet, auch wenn das zweite Testament wegen der Unfähigkeit der darin benannten Erben oder Vermächtnisnehmer oder wegen ihres Rücktritts hinfällig wird (Artikel 740 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), d.h. wenn ein zweites Testament errichtet wird, das ein früheres widerruft, und die in diesem Testament als Erben oder Vermächtnisnehmer benannten Personen die Erbschaft wegen Unfähigkeit oder Rücktritts nicht annehmen können, wird das erste Testament, in dem andere Erben oder Vermächtnisnehmer vorgesehen waren, nicht wieder wirksam.
  • siehe
    Wenn der Erblasser in einem früheren Testament ein Kind anerkennt, bleibt diese Anerkennung ungeachtet des Widerrufs früherer Testamente gültig (Artikel 741 des Zivilgesetzbuchs).

  • Wen kann ich in meinem Testament benennen?

    Ganz allgemein kann man von Erbfähigkeit als der Fähigkeit einer Person sprechen , Vermögen, Rechte und Pflichten als Folge des Todes einer Person zu erhalten. Es ist daher notwendig, die Personen zu bestimmen, die erbfähig sind, um abzugrenzen, wer als Erbe oder Vermächtnisnehmer in einem Testament benannt werden kann.

    Auf dieser Grundlage und in Übereinstimmung mit den Artikeln 744 und 745 des Bürgerlichen Gesetzbuchs können wir behaupten, dass alle Personen, die nicht von Rechts wegen entmündigt sind, die Fähigkeit haben, die Nachfolge anzutreten, wobei das zweite zitierte Gebot die Unfähigkeit zur Nachfolge feststellt:

    1. Abgetriebene Kinder, d.h. solche, die nicht die in Artikel 30 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Voraussetzungen erfüllen (d.h. Föten, die nach der vollständigen Trennung vom Mutterleib nicht lebend geboren werden).
    2. Gesetzlich nicht zugelassene Vereinigungen oder Körperschaften.

    Aus einer gemeinsamen Auslegung dieser beiden Artikel ergibt sich also, dass alle Personen, die in einem Testament als Erben oder Vermächtnisnehmer benannt sind, auch als Erben oder Vermächtnisnehmer in einem Testament benannt werden können:

    • Oder lebende natürliche Personen (diese Kategorie könnte die Figuren des ungeborenen Kindes oder "nasciturus" und sogar die des ungeborenen Kindes oder "concepturus " nach der jüngsten rechtswissenschaftlichen und doktrinären Auslegung der Frage umfassen).
    • Oder legale juristische Personen, d.h. von der Rechtsordnung zugelassene Personen, zu denen gemäß Artikel 746 des Zivilgesetzbuches die Kirche, öffentliche Verwaltungen wie Provinz- oder Gemeinderäte, karitative Einrichtungen, gesetzlich anerkannte Vereinigungen und allgemein alle anderen legalen juristischen Personen gehören können.

    Nach dieser Annäherung an die Erfolgsfähigkeit ist es dennoch notwendig, auf drei notwendige Punkte hinzuweisen, die bei der Errichtung eines Testaments zu berücksichtigen sind:

    1. Auslegung bestimmter testamentarischer Bestimmungen:
    2. siehe
      Wenn der Erblasser seine Güter ganz oder teilweise für Wohltaten und fromme Werke verschenkt (d.h. wenn eine religiöse Person alle oder einen Teil ihrer Güter in selbstloser Weise vermacht), und zwar auf unbestimmte Weise und ohne deren Verwendungszweck zu spezifizieren, verkaufen die Testamentsvollstrecker diese Güter und verteilen sie, wobei sie die eine Hälfte der Diözese zur Deckung der kirchlichen Bedürfnisse überlassen (d.h. der Kirche, zu der sich der Verstorbene bekannt hat) und die andere Hälfte dem Zivilgouverneur (eine ausgestorbene Figur, die heute als öffentliche Verwaltung verstanden wird), so dass die Güter für die karitativen Einrichtungen des Wohnsitzes des Verstorbenen bestimmt sind (der Kirche, zu der sich der Verstorbene bekannt hat), Die eine Hälfte geht an die Kirche, zu deren Religion sich der Verstorbene bekannt hat, und die andere Hälfte an den Zivilgouverneur (eine ausgestorbene Figur, die heute als öffentliche Verwaltung verstanden wird), die für karitative Einrichtungen am Wohnsitz des Verstorbenen bestimmt ist (Artikel 747 des Zivilgesetzbuchs).
    3. siehe
      Verfügungen zugunsten einer öffentlichen Einrichtung (d.h. wenn eine öffentliche Verwaltung als Erbe oder Vermächtnisnehmer benannt ist), die an eine Bedingung geknüpft sind oder ein Pfandrecht auferlegen, sind nur gültig, wenn die Regierung sie genehmigt (Artikel 748 des Zivilgesetzbuchs).
    4. siehe
      Verfügungen zu Gunsten der Armen im Allgemeinen, ohne Benennung von Personen oder Bevölkerungsgruppen, sind so zu verstehen, dass sie sich auf diejenigen des Wohnsitzes des Erblassers zur Zeit seines Todes beschränken, wenn nicht eindeutig feststeht, dass sein letzter Wille ein anderer war. Auch die Einstufung der Armen und die Verteilung des Vermögens erfolgt durch die vom Erblasser benannte Person, in seiner Abwesenheit durch die Testamentsvollstrecker und, falls es keine gibt, durch den Pfarrer, den Bürgermeister und den Stadtrichter, die mit Stimmenmehrheit über etwaige Zweifel entscheiden (Artikel 749 des Zivilgesetzbuchs).
    5. siehe
      Bestimmungen, die zugunsten einer unbestimmten Person getroffen werden, sind nichtig, es sei denn, sie erweisen sich durch ein bestimmtes Ereignis als sicher (Artikel 750 des Zivilgesetzbuchs).
    6. siehe
      Bestimmungen, die allgemein zugunsten der Verwandten des Erblassers getroffen werden, sind so zu verstehen, dass sie zugunsten der nächsten Verwandten im Grad der Verwandtschaft getroffen werden (Artikel 751 des Zivilgesetzbuchs), d. h. der nächsten Verwandten.
    7. Andere Gründe für eine Erbunfähigkeit: Zusätzlich zu den oben genannten Gründen für eine Erbunfähigkeit in Artikel 745 des Zivilgesetzbuchs werden in diesem Artikel eine Reihe von weiteren Fällen aufgeführt, in denen eine Erbunfähigkeit ebenfalls anerkannt wird. Konkret:
    8. siehe
      Testamentarische Verfügungen, die der Erblasser während seiner letzten Krankheit zugunsten des Priesters, der ihn gebeichtet hat, oder seiner Verwandten vierten Grades oder seiner Kirche, seines Kapitels, seiner Gemeinschaft oder seines Instituts getroffen hat (Artikel 752 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), entfalten keine Wirkung, da der Gesetzgeber den an einer unheilbaren Krankheit leidenden Erblasser vor möglichen Manipulationen durch diejenigen schützen wollte, die ihm in seinen letzten Momenten beistehen könnten.
    9. siehe
      Auch eine letztwillige Verfügung zugunsten einer Person, die Vormund oder Pfleger des Erblassers ist, ist nur dann wirksam, wenn sie nach der endgültigen Genehmigung der Abrechnung oder, falls die Abrechnung nicht zu erfolgen hat, nach dem Erlöschen der Vormundschaft oder Pflegschaft getroffen wird. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn der Vormund oder Kurator ein Verwandter in aufsteigender oder absteigender Linie, ein Geschwisterteil oder der Ehegatte des Erblassers ist (Artikel 753 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
    10. siehe
      Ebenso kann der Erblasser nicht ganz oder teilweise über sein Erbe zugunsten des Notars, der sein Testament genehmigt, oder seines Ehegatten, seiner Verwandten oder seiner Verwandten bis zum vierten Verwandtschaftsgrad verfügen, wobei sich diese Beschränkung auch auf die Zeugen und andere Personen erstreckt, vor denen das Testament errichtet wird (Artikel 754 des Zivilgesetzbuchs).
    11. siehe
      Schließlich ist auch zu bedenken, dass eine letztwillige Verfügung zugunsten einer geschäftsunfähigen Person nichtig ist, auch wenn sie in Form eines belastenden Vertrags oder im Namen einer eingeschalteten Person getroffen wurde (Artikel 755 des Zivilgesetzbuchs).
    12. Ursachen der Erfolgsunwürdigkeit: Schließlich hat der Gesetzgeber vor allem in Artikel 756 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Reihe von Ursachen für die Unwürdigkeit festgelegt, die ebenfalls zu einer Erfolgsunfähigkeit führen.

    Kann ich in meinem Testament alle meine Besitztümer der Person vermachen, die ich möchte?

    Wenn eine Person ein Testament machen will, sollte sie sich darüber im Klaren sein, dass das Gesetz eine Reihe von Regeln aufstellt, die festlegen, welche bestimmten Personen in ihrem persönlichen oder familiären Umfeld erbberechtigt sind oder nicht.

    Auf dieser Grundlage kann gemäß Artikel 763 des Zivilgesetzbuches zwischen zwei Hauptfällen unterschieden werden, und zwar

    1. Hat der Erblasser keine zwangsweisen Erben, so kann er testamentarisch über sein gesamtes Vermögen oder einen Teil davon zugunsten einer beliebigen Person verfügen, die die Fähigkeit hat, es zu erwerben. Wer also keine Zwangserben hat, dem legt das Gesetz keine Beschränkung auf, so dass er seinen gesamten Nachlass den Erben vermachen kann, die er für am geeignetsten hält.
    2. Wenn der Erblasser zwangsweise Erben hat (auf die im Folgenden näher eingegangen wird, wobei zur Veranschaulichung gesagt werden kann, dass es sich um Nachkommen, Verwandte in aufsteigender Linie und den Ehegatten des Verstorbenen handelt), kann er über sein Vermögen nur in der Art und Weise und mit den Beschränkungen verfügen, die durch die diesbezüglichen Vorschriften des Zivilgesetzbuches festgelegt sind, deren Inhalt im Folgenden näher erläutert wird.

    Wenn wir nach dieser ersten Unterscheidung unser Augenmerk auf die häufigste Annahme richten, nämlich dass es Zwangserben gibt, müssen wir bedenken, dass diese, wie bereits erwähnt, nicht frei über ihr gesamtes Erbe verfügen können, da ein Teil davon für sie reserviert ist.

    Auf dieser Grundlage kann gemäß Artikel 806 des Zivilgesetzbuches festgestellt werden, dass dieser vorbehaltene Teil als vorbehaltener Teil bezeichnet wird, der als der Teil des Vermögens definiert werden kann , über den der Erblasser nicht verfügen kann, weil das Gesetz ihn bestimmten Erben, den sogenannten Zwangserben, vorbehalten hat.

    Gemäß Artikel 807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind sie Zwangserben:

    1. Kinder und Nachkommen im Verhältnis zu ihren Eltern und Verwandten in aufsteigender Linie.
    2. In Ermangelung dessen Eltern und Verwandte in aufsteigender Linie in Bezug auf ihre Kinder und Nachkommen.
    3. Die Witwe oder der Witwer in der Art und Weise und in dem Umfang, wie es im Zivilgesetzbuch vorgesehen ist, wie nachstehend beschrieben.

    Es lassen sich also drei mögliche Situationen unterscheiden:

    1. Wenn der Erblasser Kinder oder Nachkommen hat:
    2. In diesem Fall stellen zwei Drittel des Nachlasses des Vaters und der Mutter den Pflichtteil der Kinder und Abkömmlinge dar, während das restliche Drittel zur freien Verfügung steht. Das bedeutet, dass zum Beispiel jeder Erblasser, der Kinder oder Enkelkinder hat, ein Testament machen kann:

      • Er kann nur über ein Drittel seines Erbes frei verfügen.
      • Die verbleibenden zwei Drittel müssen ihren Kindern oder anderen Nachkommen zugewiesen werden, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass eines dieser Drittel (der streng legitime Anteil) gleichmäßig auf alle verteilt werden muss, während das andere Drittel (die Verbesserung) jedem von ihnen nach eigenem Ermessen zugewiesen werden kann (die Regelung des Verbesserungsdrittels findet sich in den Artikeln 823 bis 833 des Zivilgesetzbuchs).
    3. Wenn der Erblasser keine Kinder oder Nachkommen hat, aber Nachkommen in aufsteigender Linie hat:
    4. In diesem Fall beträgt der Pflichtteil der Eltern und Verwandten in aufsteigender Linie gemäß Artikel 809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Hälfte des Erbes ihrer Kinder oder Abkömmlinge. Sind diese Aszendenten jedoch gemeinsam mit dem verwitweten Ehegatten des Verstorbenen erbberechtigt, so beträgt ihr Pflichtteil ein Drittel des Nachlasses.

    5. Wenn der Erblasser verheiratet ist:
    6. In diesem Fall gelten die Artikel 834 bis 840 des Zivilgesetzbuches, die die Rechte des verwitweten Ehegatten regeln. Sie bieten das:

      • Ist der überlebende Ehegatte nicht rechtlich vom Erblasser getrennt oder teilt er das Erbe mit Kindern oder Abkömmlingen, so hat er Anspruch auf den Nießbrauch an dem Dritten zur Verbesserung.
      • Gibt es hingegen keine Nachkommen, wohl aber Nachkommen in aufsteigender Linie, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf den Nießbrauch an der Hälfte des Erbes.
      • Gibt es weder Abkömmlinge noch Verwandte in aufsteigender Linie, so hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf den Nießbrauch an zwei Dritteln des Erbes.

      Um abschließend zu betonen, dass diese Vorschriften auf dem gemeinsamen Zivilrecht beruhen, haben die Gebiete mit eigener Gesetzgebung in diesem Bereich (Foralgebiete: Katalonien, Balearen, Aragonien, Galicien, Baskenland und Navarra) ihre eigenen Sonderregelungen in dieser Hinsicht.

      Ebenso ist zu bedenken, dass sowohl in der allgemeinen Zivilgesetzgebung als auch in den Foralgesetzen oder autonomen Gesetzen die allgemeine Regel, einen obligatorischen Teil der Erbschaft den (als legitim bezeichneten) Zwangserben zu überlassen, wie jede allgemeine Regel ihre Ausnahmen hat, nämlich die so genannten Enterbungsgründe (die ich in der nächsten Frage erläutere).


    Ist es möglich, einen Zwangserben oder einen rechtmäßigen Erben in einem Testament auszuschließen?

    Es ist nur möglich, diejenigen zu enterben, die das Bürgerliche Gesetzbuch als zwangsweise oder legitimierte Erben betrachtet (d.h.: Nachkommen, Verwandte in aufsteigender Linie und Ehepartner). Eine Enterbung bedeutet nicht, dass einer Person die Erbenstellung entzogen wird. Enteignen bedeutet, Personen, denen wir gesetzlich verpflichtet sind, einen Teil unseres Vermögens zu überlassen, ihrer legitimen Rechte zu berauben.

    Die Enterbung kann nur durch ein Testament (Artikel 849 des Zivilgesetzbuchs) erfolgen, in dem die zu enterbende Person und der Grund für die Enterbung eindeutig bezeichnet werden. Die Gründe für eine Enterbung sind im Zivilgesetzbuch selbst geregelt:

    • Kinder und Abkömmlinge zu enterben (siehe die Gründe von Artikel 853 des Zivilgesetzbuches);
    • Enteignung von Eltern und Verwandten in aufsteigender Linie (siehe Artikel 854 des Zivilgesetzbuchs);
    • den Ehegatten zu enterben (siehe Gründe des Artikels 855 des Zivilgesetzbuches).

    Kurz gesagt, der Erblasser muss die Enterbung im Testament selbst ausdrücklich erwähnen und den Grund für die Enterbung genau angeben, und zwar immer im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen Gründe. Die Hauptwirkung besteht darin, dass ein Zwangserbe ohne rechtmäßigen Anteil zurückbleibt (denken Sie z. B. an den Vater, der ein Kind aufgrund mangelnder Pflege oder Zuwendung im Alter enterbt).


    Was passiert, wenn ich ohne Testament sterbe?

    Stirbt eine Person ohne Testament, so regelt das Gesetz die Erbfolge, d. h. das Erbrecht bestimmt die neuen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten, Rechten und Pflichten des Verstorbenen. Wenn das Gesetz direkt bestimmt, wer die Erben sind, spricht man von gesetzlicher oder unechter Erbfolge.

    Die Reihenfolge der Erbfolge, d. h. an welche Personen und in welcher Reihenfolge Erben zu bestimmen sind, ist im Zivilgesetzbuch in den Artikeln 930 ff. geregelt.

    In Bezug auf die Reihenfolge der Erbfolge im Allgemeinen ist also zu präzisieren, dass:

    1. In erster Linie erben die Nachkommen des Verstorbenen (d. h. seine Kinder oder Enkelkinder).
    2. Sind diese nicht vorhanden, erben die Verwandten in aufsteigender Linie (d. h. die Eltern oder Großeltern) des Verstorbenen.
    3. In Ermangelung von Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie ist der überlebende Ehegatte, sofern vorhanden, erbberechtigt.
    4. In Ermangelung von Nachkommen, Verwandten in aufsteigender Linie und überlebenden Ehegatten sind Verwandte in gerader Linie bis zum vierten Verwandtschaftsgrad (d. h. Geschwister, Neffen, Nichten usw.) erbberechtigt.
    5. In Ermangelung aller dieser Personen obliegt die Nachfolge dem Staat.

    In jedem Fall empfehle ich Ihnen, weitere Einzelheiten zur gesetzlichen Erbfolge zu berücksichtigen:

    • einerseits die autonomen Regelungen (da es Autonome Gemeinschaften gibt, die sich deutlich von der staatlichen Gesetzgebung unterscheiden, wie z.B. in Katalonien, wo die Erbfolge anders geregelt ist);
    • und zum anderen mein Artikel in diesem Blog, der sich speziell mit dem Thema befasst: Was passiert, wenn ich ohne Testament sterbe?

    Wie kann ich ein Testament aufsetzen?

    Um das Testament zu vollziehen, muss man sich einfach an das Notariat wenden und um einen Termin zu diesem Zweck bitten, und zwar an dem Tag und zu der Uhrzeit, die einem selbst am besten passen.

    Am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit muss diese Person beim Notar erscheinen und die folgenden erforderlichen Unterlagen vorlegen:


    • Ihren gültigen Personalausweis oder Reisepass.
    • Falls Zeugen oder Ärzte benötigt werden, müssen sie auch ihre jeweiligen Personalausweise oder Reisepässe vorlegen.

    Der Erblasser muss dem Notar auch Angaben machen und ihn darauf hinweisen:

  • siehe
    Die Identität (Name, Vorname(n) und Personalausweisnummer) der Person(en), die als Erben oder Vermächtnisnehmer benannt werden sollen. Es ist nicht erforderlich, die Ausweispapiere der im Testament genannten Personen vorzulegen.
  • siehe
    Alle Bestimmungen und Vorschriften, die Sie in das Testament aufnehmen möchten, damit sie bei der Abfassung des Testaments angemessen berücksichtigt werden.

  • Wie hoch sind die Kosten für eine Testamentsvollstreckung?

    Es gibt keinen festen Preis für eine Testamentsurkunde. Um die genauen Kosten zu berechnen, müssen mehrere Faktoren berücksichtigt werden:

    • Ein fester Mindestbetrag, der typisch für notarielle Urkunden ohne Betrag ist (30,05 €).
    • Ein variabler Betrag, der von der Länge der Urkunde und der Anzahl der auszustellenden Kopien abhängt. Mit anderen Worten: die Anzahl der Seiten, die der Notar für die Erstellung der Testamentsurkunde verwendet.
    • Die Reisekosten des Notars, wenn sie ausnahmsweise erforderlich sind (18 € pro Stunde).
    • Die dieser Art von Urkunde entsprechenden Zuschläge, wie z. B.: das verwendete Briefmarkenpapier (0,15 € pro Seite) und die telematische Übermittlung an das Allgemeine Testamentsregister (1 €).
    • Schließlich ist zu bedenken, dass die Erbringung einer Dienstleistung (auch wenn es sich um eine öffentliche Dienstleistung handelt) mehrwertsteuerpflichtig ist (21 % MwSt.).

    Um auf der Grundlage der soeben erläuterten Faktoren die ungefähren Gesamtkosten zu ermitteln. Unter der Annahme, dass der Umfang des Dokuments etwa 3 Seiten beträgt (unser typisches Modell), dass eine einfache Kopie ausgestellt wird und dass der Notar nicht anreisen muss, um das Dokument zu unterzeichnen, belaufen sich die Gesamtkosten für die Testamentsurkunde auf etwa 40 Euro (einschließlich Mehrwertsteuer).


    Abschließende Schlussfolgerung:

    In der Praxis ist die Errichtung eines Testaments vor einem Notar ein sehr einfaches Verfahren, dessen Kosten sehr erschwinglich sind. Zusammenfassend und verdeutlichend kann ich in zehn kurzen Gedanken zusammenfassen, was bei der Erstellung eines Testaments zu beachten ist:

    1. Es steht Ihnen immer frei, die Person (oder die Personen) zu wählen, der/denen Sie Ihr Eigentum nach Ihrem Tod überlassen wollen. Wenn Sie keine eigene Entscheidung treffen, wird das Gesetz dies am Tag Ihres Todes tun. Ein Testament wird erst mit dem Tod des Erblassers wirksam.
    2. Die Wahlfreiheit des Erblassers hat eine wichtige Grenze: die gesetzliche Erbfolge bestimmter Verwandter. Das heißt, dass ein Teil des Besitzes des Verstorbenen immer notwendigerweise den Kindern, Eltern oder dem Ehepartner gehört.
    3. Um ein Testament zu errichten, müssen Sie nur mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass zum Notar gehen, über 14 Jahre alt sein und nicht entmündigt werden.
    4. Der Notar übermittelt das Testament, sobald es unterzeichnet ist, an ein Allgemeines Testamentsregister (General Register of Last Wills and Testaments). Diese Mitteilung besteht lediglich darin, dass Sie Ihr Testament vor einem Notar niederlegen. Der Inhalt des Testaments wird diesem Register nicht mitgeteilt, da er persönlich und privat ist.
    5. Sie können zu Lebzeiten so viele Testamente machen, wie Sie wollen. Beachten Sie jedoch, dass das letzte Testament (dasjenige mit dem jüngsten Datum) das vorherige Testament ungültig macht.
    6. Sie können den Notar wählen, bei dem Sie Ihr Testament machen wollen. Alle Notare üben dieselbe Funktion aus und müssen die gleiche Gebühr für ihre Dienstleistung verlangen.
    7. Die Kosten für ein notarielles Testament belaufen sich auf ca. 40 Euro (je nach Länge des Testaments und der Anzahl der Seiten, die der Notar für die Abfassung verwendet).
    8. Wenn es für Sie schwierig ist, zum Notariat zu reisen, kann der Notar auch zu Ihnen nach Hause, in Ihre Wohnung oder ins Krankenhaus kommen. Dadurch erhöhen sich die Kosten für das Testament nur um weitere 18 Euro zusätzlich zu dem oben genannten Preis.
    9. Ein Testament ist ein sehr persönlicher Akt und kann nicht durch eine andere Person gemacht werden. Bei der Unterzeichnung des Testaments müssen der Erblasser und der Notar allein sein. Damit soll verhindert werden, dass der Wille des Erblassers beeinträchtigt oder eingeschüchtert wird.
    10. Das Testament ist nicht steuerpflichtig. Erst die "Annahme der Erbschaft", die morgen nach dem Tod des Erblassers stattfindet, verpflichtet diejenigen, die das Erbe annehmen, zur Zahlung von Steuern, weil sie im Testament genau als Erben benannt wurden.

    Dezember 2023

    1.- ERBVERZICHT UND GEMEINSAME STELLVERTRETUNG. WENN DIE TESTAMENTARISCHE BEZEICHNUNG DER SUBSTITUTEN GENERISCH IST ("KINDER" ODER "NACHKOMMEN"), GENÜGT DIE EINFACHE ERKLÄRUNG, DASS DIESE NICHT EXISTIEREN, UM DEN VERZICHT UND DIE ANSCHLIESSENDE ENTSCHEIDUNG, WEM ER GILT, ZU FORMALISIEREN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 30. Oktober 2023 (BOE vom 22. November 2023), in der die Generaldirektion den Fall einer Erbschaftsannahme einer Frau, einer verstorbenen Witwe, mit zwei Töchtern behandelt, die in ihrem Testament als Erben zu gleichen Teilen mit gemeinsamer Substitution durch ihre jeweiligen Kinder oder Nachkommen bestimmt wurden. Bei der förmlichen Annahme der Erbschaft verzichtet eine der Schwestern auf das Erbe, und in der Urkunde gibt die verzichtende Schwester lediglich an, dass sie keine Kinder oder Nachkommen hat (ohne dass es dafür einen zuverlässigen Nachweis gibt), so dass der anderen Schwester das gesamte Erbe zugesprochen wird. Der Standesbeamte verweigert die Eintragung, weil er der Ansicht ist, dass das Nichtvorhandensein von Kindern oder Nachkommen nachgewiesen werden muss (durch eine notarielle Urkunde oder durch ein anderes rechtsgültiges Mittel).

    Der bevollmächtigte Notar legte gegen die Einschränkung Einspruch ein, und die Generaldirektion schloss sich dieser Auffassung an und hob den Einschränkungsvermerk auf, indem sie bestätigte, dass, wenn die übliche testamentarische Substitution in allgemeiner Form erfolgt (mit Ausdrücken wie "Kinder" oder "Nachkommen", d. h. ohne Nominativanrede), die bloße Bekundung der Nichtexistenz dieser ausreicht, um den Verzicht und die anschließende Annahme durch den durch diesen Verzicht begünstigten Erben zu formalisieren.

    2.- VERKAUF EINER GEMIETETEN IMMOBILIE. DER VERZICHT DES MIETERS AUF DAS VORKAUFSRECHT MUSS FÜR DIE EINTRAGUNG NICHT VORGELEGT WERDEN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 8. November 2023 (BOE vom 30. November 2023), in der die DG einen Fall des Verkaufs von gepachtetem Eigentum (Räumlichkeiten) beschließt, in dessen Urkunde der Notar bescheinigt, dass ihm eine Urkunde vorgelegt wurde, in der der Pächter auf sein vom LAU anerkanntes Recht auf bevorzugten Erwerb verzichtet.

    Der Registerbeamte verweigert die Eintragung mit der Begründung, dass die Einzelheiten und Umstände dieses Verzichts auch ihm gegenüber zuverlässig nachgewiesen werden müssen (durch Vorlage einer Kopie der Verzichtserklärung, deren Bedingungen der Registerbeamte prüfen kann, die Rechtsstellung der Person, die sie ausstellt, usw.). Die Generaldirektion widerruft den Qualifikationsvermerk und ist der Ansicht, dass die Bescheinigung des Notars, dass der Mieter auf sein Vorkaufsrecht verzichtet hat, ausreicht, da das Gesetz dem Registerführer keine Befugnis zur Qualifizierung der Einzelheiten dieses Verzichts einräumt.

    3.- IN KATALONIEN KANN DER VORERBE SELBST ÜBER DAS VORVERMÄCHTNISVERMÖGEN VERFÜGEN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DG de Dret, Entitats Jurídiques i Mediació de Catalunya vom 27. Oktober 2023 (DOGC vom 8. November 2023), die einen Fall der Annahme einer Erbschaft mit mehreren Miterben regelt, in dem einer von ihnen, der zudem Vorerbe einer Immobilie ist, seinen Teil der Erbschaft annimmt und sich selbst einseitig diese Immobilie zuspricht, die den Vorerben bildet. Das Grundbuchamt verweigert die Eintragung mit der Begründung, dass für die Wirksamkeit der Zuwendung die Zustimmung aller Erben erforderlich sei.

    Der bevollmächtigte Notar legte Einspruch ein, und die Generaldirektion schloss sich ihm an und widerrief den Berechtigungsvermerk, wobei sie daran erinnerte, dass der Vermächtnisnehmer nach dem CCCat (Art. 427-22) das Vermächtnis selbst in Besitz nehmen kann, wenn es sich um ein Vorvermächtnis handelt.

    4.- KAUF UND VERKAUF MIT AUFLÖSENDER BEDINGUNG IN KATALONIEN. AUSLEGUNG DER PROZENTSÄTZE DER NICHTZAHLUNG, DIE FÜR DIE BEENDIGUNG DES VERTRAGS ERFORDERLICH SIND:

    Beigefügt (HIER) der Beschluss der DG de Dret, Entitats Jurídiques i Mediació de Catalunya vom 10. November 2023 (DOGC vom 1. Dezember 2023), mit dem ein Fall im Zusammenhang mit einer Kaufvertragsauflösung gemäß einer vereinbarten und eingetragenen auflösenden Bedingung aufgrund der Nichtzahlung von geschuldeten Beträgen gelöst wird.

    In diesem Fall stellt die Generaldirektion die korrekte Auslegung von Artikel 621-54 CCCat fest, wonach es für die Beendigung des Kaufvertrags wegen Nichtzahlung der gestundeten Beträge (damit die Verkäufer das Eigentum an der Immobilie zurückerhalten) erforderlich ist, dass die unbezahlten Beträge 15 % des Gesamtpreises (Gesamtpreis des Kaufvertrags) übersteigen, so dass eine Beendigung des Kaufvertrags erst möglich ist, wenn die unbezahlten Beträge 15 % des Gesamtkaufpreises übersteigen.

    5.- SIND DIE BESCHLÜSSE EINER HAUPTVERSAMMLUNG, AN DER DIE GESCHÄFTSFÜHRER NICHT TEILNEHMEN, EINTRAGUNGSFÄHIG:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 15. November 2023 (BOE vom 4. Dezember 2023), in der die DG den Fall einer Hauptversammlung beschließt, an der die Geschäftsführer der Gesellschaft nicht teilnehmen.

    Der Handelsregisterbeamte verweigert die Eintragung der mit dieser Begründung gefassten Beschlüsse unter Berufung auf Artikel 180 des LSC ("die Verwaltungsratsmitglieder müssen an den Hauptversammlungen teilnehmen"). Der Notar legte gegen diese Einschränkung Berufung ein, und die Generaldirektion schloss sich dieser Auffassung an und bestätigte, dass die Nichtteilnahme des Verwaltungsorgans an der Generalversammlung kein Grund für die Nichtigkeit derselben ist, sondern gegebenenfalls die Haftung der Verwalter gemäß Artikel 236 LSC auslöst.

    6.- NOTARIELLES SITZUNGSPROTOKOLL. UM DEN VORBEUGENDEN VERMERK IM HANDELSREGISTER EINTRAGEN ZU KÖNNEN, MUSS NACHGEWIESEN WERDEN, DASS DER NOTARIELLE ANTRAG BEI DEN VERWALTERN GESTELLT WURDE:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 14. November 2023 (BOE vom 4. Dezember 2023), in der die GD einen Fall der Ablehnung der präventiven Eintragung eines Antrags auf ein notarielles Protokoll einer Versammlung in das Handelsregister beschließt. Es handelt sich um einen Fall, in dem ein Aktionär die Erstellung eines notariellen Protokolls einer Hauptversammlung wünscht und zu diesem Zweck eine E-Mail an den Vorstandsvorsitzenden sendet, der dies beantragt und bejaht. Der Aktionär versucht, auf der Grundlage dieser E-Mail eine präventive Eintragung im Handelsregister zu erwirken, was der Registerbeamte mit der Begründung ablehnt, dass die Eintragung der präventiven Eintragung nur dann möglich ist, wenn der notarielle Antrag den Verwaltern vorgelegt wird.

    Die Generaldirektion bestätigt den Qualifikationsvermerk und erinnert daran, dass für den beantragten Präventivvermerk der Nachweis erbracht werden muss , dass die notarielle Ladung der Verwalter erfolgt ist (Art. 104.1 RRM).

    7.- VERKAUF VON EIGENTUM DURCH DIE RELIGIÖSE KONGREGATION:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 23. Oktober 2023 (BOE vom 22. November 2023), die in diesem Fall von Übertragungen nützlich sein kann, da sie die Rechtsvorschriften und Unterlagen, die für die Formalisierung des Verkaufs einer Immobilie, die einer religiösen Kongregation gehört, erforderlich sind, zusammenfasst und im Detail analysiert.

    8.- AUFZUG ZUR ÖFFENTLICHEN URKUNDE DES VOM FRÜHEREN REGISTRANTEN UNTERZEICHNETEN MIETVERTRAGS:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 2. Oktober 2023 (BOE vom 2. November 2023), in der die GD eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung einer Urkunde über die Umwandlung eines Pachtvertrags in eine öffentliche Urkunde beschließt.

    Mietvertrag, der zwischen dem früheren eingetragenen Eigentümer (als Vermieter) und einem Mieter abgeschlossen wird. Der Eigentümer zahlt das Hypothekendarlehen für die vermietete Immobilie nicht und die Immobilie wird schließlich zwangsversteigert, wobei die Immobilie an einen Dritten vergeben wird, zu dessen Gunsten die Immobilie derzeit eingetragen ist. Bei dieser Zwangsvollstreckung weiß der neue Eigentümer, dem die Immobilie zugesprochen wird, dass sie verpachtet ist, und der Zuschlag wird in einem gerichtlichen Verfahren erteilt, das die Rechte des besagten Pächters schützt. Anschließend versucht der Pächter, sein Recht anzumelden, und das Register lehnt dies wegen fehlender Sukzessivität (Art. 20 LH) ab, d. h. die Person, die den Pachtvertrag als Verpächter unterzeichnet hat, stimmt nicht mit dem derzeit eingetragenen Eigentümer überein.

    Die Generaldirektion widerruft diese Einschränkung, da sie diesen Fall als Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz betrachtet, da in dem Zwangsversteigerungsverfahren, an dem der derzeitige eingetragene Eigentümer beteiligt war, das Recht des Mieters, die Immobilie zu nutzen, gewahrt wurde.

    9.- HORIZONTALES EIGENTUM. DER RICHTIGE WEG IST DIE VEREINBARUNG ÜBER DIE BEEINTRÄCHTIGUNG UND DIE UMWANDLUNG IN EIN GEMEINSAMES ELEMENT:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 14. November 2023 (BOE vom 4. Dezember 2023), in der die Generaldirektion über eine Beschwerde entscheidet, die gegen die Ablehnung der Eintragung einer Urkunde über die Abtrennung eines privaten Teils und den anschließenden Verkauf zugunsten der Eigentümergemeinschaft (um ihn anschließend in einen gemeinsamen Teil des horizontalen Eigentums umzuwandeln) eingelegt wurde.

    Die Generaldirektion bestätigt den Mangel und sagt uns kurz gesagt, dass, wenn wir etwas Privates in ein gemeinschaftliches Element umwandeln wollen, der korrekte Weg nicht sein Verkauf zugunsten der Gemeinschaft ist, sondern seine Gestaltung als gemeinschaftliches Element, unter Änderung der Beschreibung des Gebäudes und mit einstimmiger Zustimmung der Eigentümergemeinschaft, da dies den konstitutiven Titel betrifft.

    10.- NEUE FUNKTIONALITÄTEN IN DER ELEKTRONISCHEN ZENTRALE DER STEUERBEHÖRDE VON KATALONIEN:

    Die neuen Funktionalitäten sind zusammengefasst (HIER) und Verbesserungen in der elektronischen Zentrale des ATC:

    Grunderwerbsteuer und Stempelsteuer (ITPAJD ): Neue Funktionen wurden in die Online-Formulare für die Formulare 600 und 620 sowie in das Hilfsprogramm für die Formulare 650 und 660 aufgenommen:

    • Anpassungen des telematischen Formulars 600 des ITPAJD, um ausländische Überweiser ohne NIF bei Transaktionen zum DRG-Satz zuzulassen (dingliche Garantie- und Darlehensrechte).
    • Anpassungen des Telematikformulars 620, Verkauf und Kauf bestimmter gebrauchter Fahrzeuge, um die Selbstauskunft zu exportieren und die Daten wiederherzustellen, wenn es mehr als einen Käufer gibt, im Falle des Kaufs eines Bootes, und um die Typen von Wohnmobilen getrennt auszuweisen.

    In Bezug auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ISD):

    • Anpassungen des Unterstützungsprogramms der Vererbungsmodalität zur Einführung von Giro- oder Sparkontoeinlagen im IBAN-Format.

    Ebenso wurde die automatische Aufnahme der öffentlichen Urkunde in die Selbstveranlagungsakten der ITPAJD (Formular 600) und der ISD (Formulare 650, 651 und 653) eingeführt . Daher ist es nicht mehr notwendig, dass der Bürger die öffentliche Urkunde vorlegt, wenn das Notariat zuvor die informative Erklärung des Notars an die katalanische Steuerbehörde geschickt hat.

    11.- LCI-PROTOKOLL. ES IST NOTWENDIG, DEN KUNDEN ZU FRAGEN, WIE ER SEINE ZUKÜNFTIGEN GENEHMIGTEN KOPIEN SOWOHL DES HYPOTHEKENDARLEHENS ALS AUCH DES KAUFS UND VERKAUFS HABEN MÖCHTE:

    Beigefügt (HIER) Vermerk des Vorstands der Notarkammer von Katalonien, in dem als Antwort auf eine in mehreren Notariaten eingegangene Mitteilung der Bank ING (mit der Bitte, alle Kopien ihrer CV + PH-Urkunden in elektronischem Format auszustellen) darauf hingewiesen wird, dass bei CV + PH-Urkunden der Käufer (der die Urkunde bezahlt) das Format der von ihm genehmigten Kopien (auf Papier oder elektronisch) wählen muss.

    Zu diesem Zweck ist es empfehlenswert, den Kunden in der Vor-LKI-Akte nach dieser Frage zu fragen, sie in der Akte zu vermerken und je nach Wunsch des Kunden die Kopie in der vom Erwerber gewünschten Form auszustellen.

    12.- ANWEISUNG FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG VON IMMOBILIENWERTEN 2024:

    Beigefügt (HIER) die Anweisung zur Überprüfung der Immobilienwerte der Steuerbehörde von Katalonien für steuerpflichtige Ereignisse (ITP, Erbschaften und Schenkungen) für das Jahr 2024.

    Es sei daran erinnert, dass diese Tabelle von entscheidender Bedeutung ist, wenn der Katasterreferenzwert der betreffenden Immobilie nicht vorliegt. In erster Linie muss immer der Referenzwert für steuerliche Zwecke berücksichtigt werden. Liegt dieser nicht vor, wird die Tabelle weiterhin auf die herkömmliche Weise verwendet. Der Katasterwert wird mit dem entsprechenden Multiplikationskoeffizienten multipliziert, um den steuerlichen Mindestwert zu erhalten.

    13. HORIZONTALES EIGENTUM UND ABTRENNUNG / TEILUNG EINES PRIVATEN ELEMENTES. WENN DIE SATZUNG DIES ZULÄSST, GENEHMIGT SIE IMPLIZIT AUCH DIE NOTWENDIGEN ARBEITEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER MASSNAHME:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 2. November 2023 (BOE vom 30. November 2023), in der die DG einen Fall im Zusammenhang mit der Abtrennung von Räumlichkeiten löst und feststellt, dass, wenn der konstitutive Titel des horizontalen Eigentums die Möglichkeit vorsieht, private Elemente abzutrennen oder zu teilen, ohne dass eine kollektive Vereinbarung der Eigentümerversammlung erforderlich ist, er implizit die Arbeiten und Änderungen genehmigt, die diese Abtrennung erfordert, es sei denn, es gibt eine ausdrückliche gegenteilige Klausel.

    14.- VERÄUSSERUNG DES GEWÖHNLICHEN WOHNSITZES DER FAMILIE. IST DIE ZUSTIMMUNG BEIDER EHEGATTEN ERFORDERLICH, AUCH BEI AUSLÄNDERN:

    Beigefügt (HIER) der Beschluss der DGSJFP vom 25. Oktober 2023 (BOE vom 22. November 2023), in dem die DG einen Fall der Veräußerung einer einem Ausländer gehörenden Immobilie löst und feststellt, dass die Anwendung des Artikels 1320 CC (und damit seines Gegenstücks im katalanischen Zivilgesetzbuch) bezüglich der Notwendigkeit der Zustimmung beider Ehegatten zur Veräußerung des gewöhnlichen Familienwohnsitzes unabhängig von den Bestimmungen des Gesetzes über den ehelichen Güterstand ist und gemäß der Verordnung vom 24. Juni 2016 auch auf ausländische Ehen anzuwenden ist.

    15.- WICHTIGE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DER VOM ERBLASSER VORGENOMMENEN TEILUNG UND DEN TEILUNGSVORSCHRIFTEN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 27. Oktober 2023 (BOE vom 22. November 2023), in der die DG einen Fall im Zusammenhang mit einer Erbschaftsannahmeurkunde und Erbschaftszuweisungen löst, in dem sie in Zusammenfassung der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in dieser Angelegenheit die wichtige Unterscheidung zwischen einer im Testament selbst vorgenommenen Teilung und den bloßen "Teilungsregeln" klarstellt.

    Das Zentrum weist darauf hin, dass es sich um eine echte testamentarische Teilung handelt, wenn der Erblasser alle Teilungshandlungen (Inventarisierung, Schätzung, Liquidation und Zuteilung der Lose) durchführt. Beschränkt sich der Erblasser hingegen darauf, seinen Willen zum Ausdruck zu bringen, dass jedem Erben zum Zeitpunkt der Teilung bestimmte Vermögenswerte zur Abgeltung seines Vermögens zugeteilt werden sollen, handelt es sich um eine reine Teilungsregelung.

    November 2023

    1.- SEHR VORSICHTIG SEIN. FEHLER IM NOTARIAT, DIE ZU EINER ZIVILRECHTLICHEN HAFTUNG FÜHREN:

    Beigefügt (HIER) eine Mitteilung des Generalrats der Notare, in der die wichtigsten Schadensfälle aufgeführt sind, mit denen sich die Haftpflichtversicherung für Notare im Falle von Fahrlässigkeit, Fehlern oder beruflichem Fehlverhalten befassen muss. Nachstehend sind einige herausragende Beispiele aufgeführt:

    • Verschiedene Beschwerden über autorisierte Dokumente bei Personen mit eingeschränktem Geistesvermögen. Äußerste Vorsicht ist geboten bei älteren Personen mit Anzeichen einer kognitiven Beeinträchtigung, die entmündigt sind/bei denen Unterstützungsmaßnahmen für die Ausübung der Rechtsfähigkeit ergriffen wurden, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen usw.  
    • Identitätsdiebstahl. Seien Sie äußerst sorgfältig bei der Überprüfung der Identität der Person mit ihrem DNI / NIE / Passfoto, etc.
    • Überprüfung von Hypothekenbelastungen. Seien Sie besonders vorsichtig bei Hypotheken, die zwar wirtschaftlich gelöscht, aber nicht eingetragen wurden. Verlangen Sie den Nachweis, dass das gesicherte Darlehen zurückgezahlt wurde.

    2.- NEUE ERINNERUNG. NEUE ENTWICKLUNGEN BEI DEN AUSLANDSINVESTITIONEN:

    Beigefügt (HIER) ein OCP-Informationsblatt mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Neuerungen des Königlichen Dekrets 571/2023 über Auslandsinvestitionen. Als Auslandsinvestitionen gelten die folgenden:

    Ausländische Investitionen in Spanien:

    • Beteiligung eines NICHT-RESIDENTEN an spanischen Unternehmen mit mehr als 10 % des Aktienkapitals.
    • Erwerb von Immobilien in Spanien durch NICHT-RESIDENTEN im Wert von mehr als 500.000 Euro.
    • Falls die für die Investition verwendeten Mittel aus nicht kooperativen Ländern stammen, ist eine vorherige Erklärung erforderlich. Die Verfügung vom 9. Februar 2023 (HIER) enthält die Liste der nicht-kooperativen Länder.

    Spanische Investitionen im Ausland:

    • Beteiligungen am Kapital gebietsfremder Unternehmen, die 10 % des Aktienkapitals übersteigen.
    • Erwerb von im Ausland gelegenen Immobilien für mehr als 300.000 Euro.
    • Handelt es sich bei dem Bestimmungsort der Investition um ein nicht kooperatives Land, ist ebenfalls eine vorherige Anmeldung erforderlich.

    Pflichten des Notars:

    • Mit dem Inkrafttreten des Königlichen Erlasses wird der Notar verpflichtet sein, die Informationen über ausländische Investitionen an den Allgemeinen Notarrat zu übermitteln.
    • In der Übergangszeit erfolgt die Online-Einreichung der Steuererklärung über AFORIX.
    • Die Verpflichtung des Notars, der Generaldirektion für internationalen Handel und Investitionen im Januar und Juli eines jeden Jahres schriftlich eine Liste der Transaktionen zu übermitteln, die während des vorangegangenen Halbjahres als Auslandsinvestitionen betrachtet wurden und für die der Notar nicht aufgefordert wurde, eine entsprechende Erklärung abzugeben, bleibt in Kraft.

    3.- ES IST MÖGLICH, IN EINEM HORIZONTAL GETEILTEN GEBÄUDE EINE TEILFERTIGSTELLUNG ZU MELDEN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 19. September 2023 (BOE vom 26. Oktober 2023), in der die DG den Fall eines Gebäudes mit mehreren horizontal unterteilten Stockwerken behandelt, bei dem das Ende der Arbeiten nur für einen Teil der Stockwerke erklärt wird (nämlich für das Erdgeschoss und das erste Stockwerk, nicht für die übrigen Stockwerke).

    In diesem Fall akzeptiert die Generaldirektion dies und stellt fest, dass es kein Problem darstellt, wenn der Nachweis der Fertigstellung teilweise, nach Phasen und sogar nach Stockwerken erfolgt, da es in der Praxis vorkommen kann, dass einige Elemente nicht fertiggestellt sind, ohne dass dies die Eintragung der Fertigstellung anderer Elemente behindert, solange dies ordnungsgemäß bestätigt wird.

    4. DIE TEILUNG DER ERBSCHAFT DURCH DEN BUCHFÜHRENDEN TEILER. VORSICHT VOR INTERESSENKONFLIKTEN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 5. September 2023 (BOE vom 25. Oktober 2023), in der die DG feststellt, dass sich die accountant-partidora in einer Annahme-, Teilungs- und Erbauseinandersetzungsurkunde nicht auf die reine Teilung beschränkt hat und in den Auseinandersetzungen dispositive Funktionen ausgeübt hat, die das Eingreifen der Erben erfordern.

    Darüber hinaus besteht ein Interessenkonflikt zwischen zwei geschwisterlichen Miterben, da einer der beiden der Vormund des anderen ist und daher seine gesetzliche Vertretung ausübt. Da beide an der Erbschaft interessiert sind und einer von ihnen von seinem Bruder gesetzlich vertreten wird, besteht ein Interessenkonflikt, und in diesem Fall ist die Einschaltung eines Pflichtverteidigers erforderlich.

    5.- VERKAUF EINES PARKPLATZES AUF EINEM UNGETEILTEN GRUNDSTÜCK. IST EINE GENAUE BESCHREIBUNG DES PARKPLATZES ERFORDERLICH:

    Beigefügt (HIER) der Beschluss der DGSJFP vom 28. Juli 2023 (BOE vom 12. Oktober 2023), in dem die DG einen Fall des Verkaufs eines ungeteilten Anteils (1,329 %) an einer Immobilie, die für Parkplätze bestimmt war, löst. Die Urkunde enthielt die Beschreibung des eingetragenen Grundstücks als Ganzes (bestehend aus dem Kellergeschoss eines Gebäudes, das für Parkplätze und Lagerräume genutzt wird), nicht aber die Beschreibung des spezifischen Parkplatzes, dessen ausschließliche Nutzung dem ungeteilten Anteil des übertragenen Grundstücks zugewiesen wurde.

    Die Generaldirektion hält es in Übereinstimmung mit dem Kanzler für erforderlich, dass in der Verkaufsurkunde die Grenzen und die Fläche des zu übertragenden Parkplatzes genau beschrieben werden.

    6.- GRUNDBUCHAMT UND GESETZ 11/2023. NEUE FRISTEN FÜR DIE QUALIFIZIERUNG VON DOKUMENTEN:

    Beigefügt (HIER) der Beschluss der DGSJFP vom 7. Juli 2023 (BOE vom 15. August 2023), mit dem der Zeitplan für die Umsetzung des Gesetzes 11/2023 über die Digitalisierung von Registerhandlungen genehmigt wird. Dieses Gesetz schreibt die elektronische Signatur aller Registereinträge und Dokumente sowie die Führung eines Protokolls in elektronischer Form vor. Der genannte Beschluss enthält zwei Anhänge mit einem Zeitplan für die Einführung der elektronischen Signatur in jedem der Grundbuchämter Spaniens und verlängert die übliche Frist für die Qualifizierung der Register von 15 auf 30 Arbeitstage, und zwar für einen Zeitraum von einem Monat ab dem Datum, an dem die Einführung des digitalen Verfahrens beginnt.

    Der Zusammenfassung ist der Beschluss mit den Anlagen beigefügt, die die jeweiligen Starttermine der Einführungsphase der elektronischen Signatur enthalten, so dass alle Notariatsangestellten diese einsehen und beachten können, dass innerhalb eines Monats nach diesem Termin die Qualifikationsfrist nicht wie üblich 15 Tage, sondern 30 Tage beträgt.

    Die Bedeutung dieser Konsultation liegt in der Tatsache, dass die Löschung von Hypotheken, die in allen Registern Spaniens eingetragen sind, erlaubt ist, und jedes von ihnen hat ein geplantes Datum für die Umsetzung dieser elektronischen Signatur!

    7. DIE ZIVILRECHTLICHE NACHBARSCHAFT UND IHRE BEWEISSCHWIERIGKEITEN. DER IN DER URKUNDE ENTHALTENEN ERKLÄRUNG MUSS GROSSE BEDEUTUNG BEIGEMESSEN WERDEN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 3. Oktober 2023 (BOE vom 2. November 2023), in der die DG einen Fall zum Nachweis des zivilen Wohnsitzes einer verstorbenen Person und dessen Bedeutung für die Bestimmung des anwendbaren Erbrechts löst.

    In diesem Fall hat die Verstorbene in ihrem Testament angegeben, dass sie das bürgerliche Recht besaß. Ihr Erbe (Ehemann) gibt jedoch bei der Annahme der Erbschaft in der besagten Annahmeurkunde an, dass der Personenstand der Verstorbenen der von Ibiza war, und auf dieser Grundlage wird ihm die gesamte Erbschaft zugesprochen (im Gegensatz dazu wären bei einem gemeinsamen Personenstand, da die Verstorbene keine Nachkommen hatte, aber lebende aufsteigende Nachkommen, diese legitimiert). Als die Urkunde über die Annahme der Erbschaft zur Eintragung vorgelegt wurde, verweigerte der Standesbeamte die Eintragung mit der Begründung, dass die von der Erblasserin in ihrem Testament abgegebene Erklärung über den gemeinsamen Familienstand Vorrang habe.

    Die Generaldirektion ist in Übereinstimmung mit der Kanzlei der Ansicht, dass der Nachweis des Personenstands sehr schwierig ist (außer in den Fällen, in denen die ausdrückliche Erklärung im Personenstandsregister eingetragen ist). Daher muss im Zweifelsfall die vor einem Notar abgegebene Erklärung des Betroffenen (da sie nach ordnungsgemäßer Belehrung durch den Notar abgegeben wurde) Vorrang vor dem haben, was sich aus außergerichtlichen Dokumenten ergeben kann (z. B. einer Volkszählungsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Person seit mehr als zehn Jahren an dieser Adresse gemeldet ist), da der administrative Wohnsitz nicht immer mit der tatsächlichen Adresse übereinstimmt (die den zivilrechtlichen Wohnsitz bestimmt).

    8.- EIN VORSTANDSMITGLIED, DESSEN AMTSZEIT ABGELAUFEN IST, KANN EINE HAUPTVERSAMMLUNG EINBERUFEN, UM DAS VERWALTUNGSORGAN ZU ERNEUERN UND DEN JAHRESABSCHLUSS VORZULEGEN:

    Beigefügt (HIER) die Entschließung der DGSJFP vom 31. Oktober 2023 (BOE vom 21. November 2023), in der die DG beschließt, dass die von einem Direktor mit abgelaufenem Amt einberufene Generalversammlung gültig ist, sofern diese Generalversammlung einberufen wird, um das Verwaltungsorgan zu erneuern und die Jahresabschlüsse mehrerer Geschäftsjahre zu genehmigen, um so die Schließung des Grundbuchamtes zu überwinden.

    9.- PRÄVENTIVE BEFUGNISSE UND INTERREGIONALE ASPEKTE:

    Im Folgenden finden Sie eine kurze Zusammenfassung eines Papiers über präventive Befugnisse und Aspekte, die im Bereich des interregionalen Rechts zu berücksichtigen sind:

    • Großer Nutzen der Vorsorgevollmacht: Sie erspart der Familie die Inanspruchnahme gerichtlicher Unterstützungsmaßnahmen (deren Einrichtung mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt, zuzüglich der Kosten für Anwälte usw.).
    • Demnächst wird es möglich sein, die Gültigkeit dieser Vollmachten telematisch beim Standesamt abzufragen. Vorsicht ist geboten, wenn ein Bevollmächtigter zu einem Notar geht, um eine dieser Vollmachten zu unterzeichnen.
    • Zweifel am anwendbaren Recht, wenn ein Klient ein Notariat aufsucht, um eine Vollmacht zu unterzeichnen: Wir müssen immer auf das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 9.6 Cc) zurückgreifen, um die Vollmacht nach dem CCCat oder dem Cc zu begründen.
    • Denken Sie immer daran, auf Wunsch des Mandanten die Klausel aufzunehmen (oder nicht), ob für dieselben Handlungen, für die der Vormund eine gerichtliche Genehmigung benötigt, eine solche erforderlich ist.
    • In Katalonien wird es in den kommenden Monaten bedeutende Entwicklungen in diesem Bereich geben, da der Gesetzesentwurf zur Reform des Buches II des katalanischen Zivilgesetzbuches zu diesem Thema bald als Gesetzesvorlage ins Parlament eingebracht wird, so dass es, wenn er normal bearbeitet wird, in einigen Monaten neue Regelungen in diesem Bereich mit sehr tiefgreifenden Änderungen geben wird, die wir prüfen müssen, um die Urkunden anzupassen.

    10.- GESETZ 11/2023. DIGITALISIERUNG VON URKUNDEN- UND REGISTRAKTEN (ELEKTRONISCHES PROTOKOLL, VIDEO-SIGNATUREN und AUTORISIERTE ELEKTRONISCHE KOPIEN):

    Anbei finden Sie einen Artikel aus unserem BLOG der die 10 wichtigsten Punkte des Inkrafttretens des Gesetzes 11/2023 zusammenfasst (HIER).

    Drei wesentliche Veränderungen werden unser tägliches Leben beeinflussen:

    • Die erste ist die Hinterlegung aller unterzeichneten Dokumente im elektronischen Büro des Notars, das ein getreues Abbild des Papierdokuments ist (Matrix, Vereinigungen, Diligenzen und Notizen).
    • Die zweite wichtige Neuerung ist die Möglichkeit, bestimmte Arten von Dokumenten mit einem digitalen Zertifikat per Video zu unterzeichnen, sobald sich der Bürger auf dem Notarportal registriert hat;
    • und schließlich die Erstellung elektronischer autorisierter Kopien, die das Papier bei gleicher Wirksamkeit und Gültigkeit ersetzen.  

    Nach 21 Tagen der Umsetzung sind wir auf die folgende Kasuistik gestoßen:

    ÜBER DAS NOTARIATSPORTAL (PNC):

    • Bürger, die ein Verfahren durchführen möchten, müssen das Formular ausfüllen und ihre Mobiltelefon- und Kontakt-E-Mail-Adresse bestätigen. Das Verfahren ist einfach und wird durch Hochladen des Identitätsdokuments auf die Plattform abgeschlossen. Wir haben es validiert und es funktioniert korrekt für Bürger, die mit DNI, NIE und PASSPORT identifiziert wurden.
    • Die praktischste Art des Zugriffs und der Unterzeichnung ist die Verwendung eines digitalen Zertifikats. Wir empfehlen die Fábrica Nacional de Moneda y Timbre, obwohl es mehrere von Ancert zertifizierte Ausgabestellen gibt.
    • Der Bürger, der darauf zugreift, kann seine gesamte Geschichte der Urkunden zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 8. November 2023 einsehen. Wie die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes unterzeichneten Urkunden veröffentlicht werden, ist noch nicht festgelegt worden.

    ZUR VIDEO-SIGNATUR:

    • Von Anfang an konnten wir 2 Videosignaturen erfolgreich durchführen. Obwohl es sich um eine sehr neue Technologie handelt, die ihre Grenzen hat, war die Durchführung nicht kompliziert, sobald der Kunde im Portal registriert ist und das digitale Zertifikat zum Signieren hat.
    • Die Verbindung wird über eine in den Webbrowser integrierte Anwendung hergestellt und ist intuitiv und einfach. Wir gehen davon aus, dass mit der Registrierung der Bürgerinnen und Bürger die Zahl der auf diese Weise ausgestellten Dokumente zunehmen wird.

    IN BEZUG AUF DIE ELEKTRONISCHE BEGLAUBIGTE KOPIE:

    • Wir haben bereits die ersten elektronischen autorisierten Kopien mit einem sicheren Prüfcode (CSV) ausgestellt.
    • Der Prozess wird von Word selbst und parallel zur Hinterlegung des Dokuments verwaltet, obwohl er zu einem späteren Zeitpunkt ausgestellt werden kann, immer für Dokumente, die nach dem 9. November 2023 unterzeichnet werden.
    • Das Dokument wird im elektronischen Büro des Notars veröffentlicht und die CSV wird schnell und einfach in SIGNO generiert und an den Klienten gesendet.
    • Nach dem Hochladen auf die elektronische Website wird sie dem Kunden per E-Mail übermittelt, in der wir einen Link zu ihrer autorisierten elektronischen Kopie angeben. Diese Art der Übermittlung verleiht ihm Authentizität und Rechtsgültigkeit gegenüber Dritten. Wir gehen davon aus, dass sie nach und nach das Papier ersetzen wird, da es nicht notwendig ist, im Notarportal registriert zu sein, um sie einzusehen und zu validieren.

    FREQUENTLY ASKED QUESTIONS ON ELECTRONIC PROTOCOL and VIDEO SIGNATURE:

    Im SIC, in der Rubrik"Gesetz 11/2023. Digitalisierung von Notariats- und Registerverfahren" finden Sie ein Dokument mit Fragen und Antworten zu bestehenden Zweifeln in Bezug auf die Umsetzung des Gesetzes 11/2023, es wurden zwei Veröffentlichungen herausgegeben: Band 1 und Band 2.

    Sie sind ebenfalls beigefügt (HIER im Singular und HIER Plural), grundlegende Vorlagen für jede elektronische Urkunde, die per Videounterschrift über das Notarielle Bürgerportal erteilt wird.

    ÄNDERUNG DES EINHEITLICHEN ELEKTRONISCHEN REGISTERS. NOTWENDIGKEIT EINER GETRENNTEN MELDUNG DER ANZAHL DER SEITEN IN PAPIER-/TELEMATIKFORMAT:

    Ab dem 9. November 2023 wird das einheitliche elektronische Register dahingehend geändert, dass die Anzahl der Blätter der Matrix des Papierträgers getrennt von der Anzahl der Blätter des elektronischen Trägers als Pflichtfeld in jede öffentliche Urkunde aufgenommen wird.

    Bei Fragen zur neuen Digitalisierung (sowohl für Mitarbeiter als auch für Kunden) wenden Sie sich bitte per E-Mail an Antonio Alba: antonio@jesusbenavides.es

    Oktober 2023

    1.- ZENTRALES REGISTER DER EIGENTUMSURKUNDEN. ERLÄUTERUNG

    Beigefügt (HIER) ein klärender Vermerk des OCP zu verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Zentralen Grund buch und den diesbezüglichen Pflichten der Notare:

    • Die Erlangung der in Artikel 4 des RD 609/2023 genannten E-Mail-Adresse ist keine Voraussetzung für die Durchführung des Rechtsgeschäfts, da sie nicht zu den Anforderungen an die Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers gehört.
    • Prozentuale Beteiligung: Diese Information sollte nur dann aufgenommen werden, wenn eine neue Offenbarungseintragung vorgenommen werden muss, falls es eine Diskrepanz zwischen dem Inhalt des BDTR und der Offenbarungseintragung des Erteilers gibt.

    KAUF UND VERKAUF VON IMMOBILIEN, DIE VON EINEM VERTRETER MIT WIDERRUFENER VOLLMACHT FORMALISIERT WURDEN. BEI DER ÜBERPRÜFUNG DER GÜLTIGKEIT VON VOLLMACHTEN UND GESELLSCHAFTSPOSITIONEN IST GROSSE SORGFALT GEBOTEN.

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 26. Juli 2023 (BOE vom 28. September 2023).. Die Generaldirektion behandelt den Fall eines Immobilienverkaufs, bei dem der Verkäufer durch einen Bevollmächtigten vertreten wird, der erklärt, dass seine Vollmacht gültig ist, und der Notar die Urkunde für ausreichend hält. Aus den Daten des Handelsregisters geht jedoch hervor, dass diese Vollmacht einige Tage zuvor widerrufen wurde, wobei der Widerruf im BORME veröffentlicht wurde, nachdem er am selben Tag wie die Unterzeichnung des Lebenslaufs in das Register eingetragen worden war (ab diesem Zeitpunkt ist er gegenüber Dritten vollstreckbar).

    Die Generaldirektion bestätigt die Einstufung des Registers, so dass das Recht des Käufers nicht eingetragen werden kann, da der Verkäufer nicht ordnungsgemäß durch eine Person vertreten war, die über ausreichende Befugnisse zur Formalisierung des Verkaufs verfügte.

    den Fall zu berücksichtigen und die entsprechenden Erkundigungen bei der Kanzlei so kurz wie möglich vor der Unterzeichnung der Urkunde (wenn möglich am selben Tag) einzuholen, um solche Fälle zu vermeiden.

    3.- SL. KAPITALHERABSETZUNG DURCH DEN KAUF VON AKTIEN. HÖHE DER GEBUNDENEN RÜCKLAGE

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 24. Juli 2023 (BOE vom 27. September 2023).. Die DG regelt den typischen Fall des "Ausstiegs" eines Gesellschafters aus einer SL. Zu diesem Zweck kauft die Gesellschaft alle Aktien dieses Aktionärs zurück (zu einem Rückkaufswert, der höher ist als der Nennwert) und setzt dann das Aktienkapital um denselben Betrag herab (und nimmt so die Rücknahme vor) und bildet gleichzeitig eine gebundene Rücklage in Höhe des Herabsetzungsbetrags (wobei sie sich auf den Nennwert der Aktien bezieht und nicht auf den Rückkaufswert für den Aktionär, der, wie erwähnt, höher ist), um die Rechte der Gläubiger zu gewährleisten.

    Das Register schränkt dies ein, weil es der Ansicht ist, dass der Betrag der Rücklage "dem Wert dessen entsprechen muss, was der Aktionär erhalten hat" (d. h. dem gesamten Rücknahmebetrag und nicht nur dem Nennwert der Aktien).

    Die Generaldirektion hebt die Einstufung des Handelsregisters auf und entscheidet, dass in solchen Fällen der Betrag der gebundenen Rücklage dem Nennwert der zurückgenommenen Aktien entsprechen muss und nicht dem Betrag, der dem ausscheidenden Aktionär erstattet wird.

    DE-FACTO-VORMUNDSCHAFT. AUSLEGUNGSDOKUMENT FÜR BANKVERFAHREN

    Es wird berichtet, dass im SIC im Rahmen des "Ley 8/2021 de apoyo a la discapacidad" ein zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und dem Bankensektor unterzeichnetes Rahmenprotokoll den Mitarbeitern zur Verfügung steht, um die Befugnisse des faktischen Betreuers im Bereich der Bankgeschäfte zu klären.

    Dieses Dokument war auch Gegenstand einer ausführlichen Analyse in einem Artikel in unserem Blog (HIER können Sie ihn nachlesen).

    5.- AUSLANDSINVESTITIONEN. ZU BERÜCKSICHTIGENDE REGULATORISCHE ENTWICKLUNGEN

    Das Personal wird über die jüngste Verabschiedung des Königlichen Erlasses 571/2023 vom 4. Juli über Auslandsinvestitionen informiert (HIER können Sie es einsehen), das bei Transaktionen mit Gebietsfremden zu berücksichtigen ist. Er ändert die bisherigen Vorschriften insbesondere in den folgenden grundlegenden Aspekten:

    1.- Als Auslandsinvestitionen für die Zwecke der entsprechenden Nachmeldung beim Investitionsregister des Wirtschaftsministeriums gelten die folgenden:

    • Beteiligungen von Gebietsfremden an spanischen Unternehmen, wenn diese Beteiligungen 10 % des Aktienkapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens überschreiten (früher waren 50 % erforderlich).
    • Erwerb von Immobilien in Spanien durch Nicht-Residenten, wenn der Betrag 500.000 € übersteigt (früher lag die Mindestgrenze bei 3.000.000 €).

    In diesen Fällen ist der gebietsfremde Inhaber verpflichtet, die Investition beim Investitionsregister des Wirtschaftsministeriums unter Verwendung der in der Übergangsbestimmung 3 des Königlichen Erlasses vorgesehenen Formulare (Formulare DP1, D1A D1B, DP2, D2A, D2B) zu melden.

    2.- Wurde das Geschäft von einem Notar abgewickelt, muss dieser die Investition über das elektronische Notariat (SIGNO) dem Generalrat der Notare melden und in jedem Fall den Erschienenen auf die Verpflichtung zur Vorlage hinweisen.

    3.- Für den Fall, dass die als ausländisch angesehenen Investitionen (gemäß Artikel 4 des königlichen Erlasses) ihren Ursprung in einem Land mit nicht kooperativer Rechtsprechung (ehemalige Steueroasen) haben, die in der Verordnung vom 9. Februar 2023 aufgeführt sind, ist eine vorherige Erklärung erforderlich, die von den Notaren vor der Gewährung verlangt und in der öffentlichen Urkunde ausdrücklich angegeben werden muss.

    6.- PRAKTISCHE HINWEISE ZU DOKUMENTEN, DIE AUSLÄNDISCHE STAATSANGEHÖRIGE BETREFFEN

    Beigefügt (HIER), ein interessanter Artikel eines Notarkollegen, in dem eine Reihe praktischer Erwägungen dargelegt werden, die zu beachten sind, wenn eine ausländische natürliche Person an einem öffentlichen Dokument beteiligt ist. Zusammenfassend sind die wichtigsten davon hervorgehoben:

    • Identifizierung. Es gelten die allgemeinen Regeln der Notariatsordnung. Im Falle von EU-Ausländern geschieht dies entweder durch den Reisepass oder den nationalen Personalausweis.
    • NIE: Ausländer, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen, beruflichen oder sozialen Interessen einen Bezug zu Spanien haben, müssen zu Identifizierungszwecken mit einer persönlichen, einmaligen und ausschließlich fortlaufenden Nummer versehen werden. Erforderlich für alle Vorgänge mit steuerlichen Auswirkungen.
    • Übersetzung: Sofern der Notar die Fremdsprache nicht beherrscht, sind die Bestimmungen des § 150 der Notariatsordnung zu beachten und ein Dolmetscher zu bestellen.
    • Zahlungsmittel: Seien Sie im Hinblick auf die Verhinderung von Geldwäsche sehr vorsichtig und gewissenhaft. Es ist sehr ratsam zu verlangen, dass die Ein- und Auszahlungskonten bei spanischen Banken geführt werden. Wenn es sich um ausländische Banken oder Konten Dritter handelt, werden möglichst vollständige und zuverlässige Informationen über die Herkunft der Gelder verlangt, die durch Unterlagen belegt werden müssen (Eigentumsnachweise für die Konten, Verträge, die die Herkunft der Gelder belegen, usw.).
    • Apostille: Die Apostille ist für im Ausland ausgestellte Dokumente erforderlich.
    • Immobilientransaktionen. Denken Sie an die Einbehaltung von 3 % des Preises (Non-Resident Income Tax) und an die Umkehrung des Steuerpflichtigen in den "kommunalen Kapitalgewinn".

    7.- ANFORDERUNG VON TESTAMENTSKOPIEN BEIM ARCHIV DER NOTARIELLEN VEREINIGUNG VON KATALONIEN

    Informationen, die bei der Beantragung von Testamentskopien beim Kollegium von Interesse sind. Um Probleme im Falle von Datumsdiskrepanzen zu vermeiden, bittet die Vereinigung darum, dem Antrag auf eine Kopie des Testaments die entsprechenden Sterbeurkunden und Testamente beizufügen, um den Antrag genauer identifizieren zu können.

    8.- TELEMATISCHE UNTERZEICHNUNG NOTARIELLER URKUNDEN. INKRAFTTRETEN

    Wie bereits berichtet, wird am 9. November das Gesetz 11/2023 in Kraft treten, das die telematische Unterzeichnung öffentlicher Dokumente ermöglicht (d.h. über ein Videokonferenzsystem mit dem Notar und elektronischer Unterschrift, ohne dass der Klient das Büro des Notars persönlich aufsuchen muss). HIER finden Sie einen Artikel auf dem Blog des Notariats von Jesus Benavides mit weiteren Einzelheiten (welche Dokumente unterzeichnet werden können, Verfahren, usw.).

    Um mit dieser Neuheit Pionierarbeit zu leisten und den Klienten den besten Service zu bieten, wurde auf der Webseite des Notariats von Jesus Benavides eine neue Rubrik eingerichtet (Video-Unterschrift) eingerichtet, in der mit Hilfe von Lehrvideos der gesamte Prozess erklärt wird, den jeder Bürger, der diese Möglichkeit in die Praxis umsetzen möchte, durchlaufen muss.  

    Bei Fragen zu diesem Thema (sowohl von Mitarbeitern als auch von Kunden) wenden Sie sich bitte per E-Mail an Antonio Alba, um eine Lösung zu finden: antonio@jesusbenavides.es.

    September 2023

    1.- BERECHNUNG DER FRISTEN FÜR DIE ABHALTUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG. DER TAG, AN DEM DIE HAUPTVERSAMMLUNG ABGEHALTEN WIRD, KANN NICHT IN DIE BERECHNUNG EINBEZOGEN WERDEN.

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 11. Juli 2023 (BOE vom 28. Juli 2023).. Dementsprechend erinnert die GD zusammenfassend an die Regeln zur Berechnung der Fristen für die Einberufung einer Hauptversammlung in einer Kapitalgesellschaft. Bekanntlich bestimmt Artikel 176 LSC, dass zwischen der Einberufung und der Abhaltung der Hauptversammlung ein Monat (SA) bzw. 15 Tage (SL) vergehen müssen. Für die Berechnung dieser Fristen beginnt der Tag, an dem die Einberufung dem letzten Aktionär zugestellt wird, und für die Bestimmung des Tages, an dem die Frist abläuft, kann der Tag, an dem die Hauptversammlung abgehalten wird, nicht mitgerechnet werden.

    Daher müssen bei Aktiengesellschaften ein Monat und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung 15 Tage vergehen, und erst am Tag nach Ablauf dieser Fristen kann die Hauptversammlung gültig abgehalten werden.

    2.- LEHRE DER GENERALDIREKTION TARIFFRAGEN

    Beigefügt (HIER) ein interessantes Dokument mit einer Zusammenfassung der Doktrin der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen in Tarifangelegenheiten für die Jahre 2020 - 2023. Zu konsultieren im Falle von Zweifeln über die Protokollierung spezifischer Urkunden.

    3. NEUE ENTWICKLUNGEN IM ELEKTRONISCHEN EINZELINDEX

    Es wird berichtet, dass das computergestützte Einheitsregister vor kurzem eine Reihe von neuen Funktionen aufgenommen hat, um die in öffentlichen Urkunden gewährten Rechtsgeschäfte besser widerzuspiegeln.

    Insbesondere werden neue Rechtsakte geschaffen, um diesem Umstand Rechnung zu tragen:

    • Handlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung des Personenstands.
    • Urkunden über Unterstützungsmaßnahmen und Urkunden über die Einrichtung von Unterstützungsmaßnahmen (und ihre Entsprechung in Katalonien),
    • Urkunden über das Fehlen einer Protokoll- oder Registerbuchnummer (um den unglücklichen Fall zu lösen, dass eine oder mehrere Nummern übrig bleiben, ohne dass ein Dokument tatsächlich autorisiert oder interveniert wurde).

    Andere kleinere Änderungen:

    • Nachweis der Zahlungsmittel in den Hinterlegungsscheinen.
    • Angabe der Eigentumsverhältnisse (oder nicht) beim Verkauf und Kauf von Unternehmensanteilen und Aktien.
    • Gründung von juristischen Personen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, für die Informationen über ihre Steueridentifikationsnummer erforderlich sind (wenn die Informationen nach der Erteilung eingeholt werden und es nicht möglich war, sie vom Kunden zu erhalten, muss nach Ablauf der Frist für die Einreichung des Verzeichnisses die Aufhebung der Vorschrift auf dem üblichen Weg beantragt werden).

    4.- THEORIE DER KOMPLEXEN RECHTSGESCHÄFTE. KAUF + HYPOTHEK EINER IMMOBILIE DURCH EINE VERHEIRATETE PERSON. DIE ZUSTIMMUNG DES ANDEREN EHEGATTEN IST NICHT ERFORDERLICH, WENN DIE HYPOTHEK GLEICHZEITIG MIT DEM KAUF AUFGENOMMEN WIRD. VORSICHT IM FALLE VON AUSLÄNDERN

    Beigefügt (HIER) ein interessanter Artikel, der die Lehre der GD zur Theorie der komplexen Rechtsgeschäfte zusammenfasst. Er befasst sich mit Fällen, in denen eine verheiratete Person eine Immobilie allein kauft und diese dann mit einer Hypothek belastet. Bekanntlich bestimmt die allgemeine Regel, dass für die Verpfändung des gewöhnlichen Wohnsitzes, auch wenn er nur einem der Ehegatten gehört, die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich ist. Eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel stellt die Theorie des komplexen Rechtsgeschäfts dar, wonach die Zustimmung des Nichteigentümers bei der Bestellung einer Hypothek auf den gewöhnlichen Wohnsitz unmittelbar nach dessen Erwerb nicht erforderlich ist, d.h. die Hypothek wird mit der Nummer des Protokolls unmittelbar nach dem Kauf-Verkauf-Protokoll unterzeichnet.

    Bei Ausländern ist Vorsicht geboten, da die Generaldirektion die Doktrin des komplexen Rechtsgeschäfts nicht zulässt, es sei denn, das ausländische Recht lässt sie zu und dies wird bestätigt (daher muss durch ein notarielles Gutachten geprüft werden, ob das ausländische Recht, das den spezifischen Güterstand der Kunden regelt, diese Theorie des komplexen Rechtsgeschäfts zulässt oder nicht).

    5.- ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG VON GESELLSCHAFTSBESCHLÜSSEN. EINE GUTE TAT KANN EINE SCHLECHTE URKUNDE RETTEN

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 10. Juli 2023 (BOE vom 28. Juli 2023).. In Übereinstimmung mit dieser Entschließung legt die GD zusammenfassend fest, dass im Zusammenhang mit Gesellschaftsbeschlüssen einer SL (Beendigung und Benennung von Positionen) , wenn in der Bescheinigung das Quorum für die Beschlussfassung nicht angegeben ist, in der Urkunde jedoch (durch eine Erklärung des Verwalters), dies für die Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister ausreicht.

    6.- PRIOR IN TEMPORE, POTIOR IN IURE. DAS, WAS ZUERST BEI DER KANZLEI EINTRIFFT, HAT VORRANG (AUCH WENN DAS GESETZ SPÄTER KOMMT).

    In der Anlage finden Sie die Entschließung der GD Recht, juristische Personen und Mediation vom 17. Juli 2023 (DOGC vom 31. Juli 2023).. Darin stellt die GD zusammenfassend fest, dass das, was zuerst in das Register eingetragen wird, maßgebend ist.

    Fall, in dem 1986 durch eine private Urkunde ein Nießbrauch auf Lebenszeit an einem Grundstück bestellt wurde. Später, am 09.02.2023, wurde diese private Urkunde in eine öffentliche Urkunde umgewandelt und zur Eintragung beim Grundbuchamt eingereicht. Der Registerbeamte verweigert jedoch die Eintragung, da am 03.02.2023, d.h. 6 Tage zuvor, eine Vermächtnisurkunde zur Eintragung vorgelegt wurde, in der dieses Nießbrauchsrecht einem Dritten auf der Grundlage einer Erbschaftsannahme von einer im Jahr 2022 verstorbenen Person zugesprochen wurde.

    In diesem Fall erinnert die Generaldirektion an das Grundprinzip der Funktionsweise des Registers, d. h. prior in tempore, potior in iure, so dass das, was zuerst beim Register eintrifft und eingetragen wird (Nießbrauch von 2022, der am 3. Februar 2023 eingereicht wurde), Vorrang vor den anderen Rechten hat (in diesem Fall ein Nießbrauch, der 1986 in einer privaten Urkunde begründet und am 9. Februar 2023 auf der Grundlage einer Urkunde zur Eintragung eingereicht wurde, die zur öffentlichen Urkunde erhoben wurde).

    7.- TABELLE DER STAATSANGEHÖRIGKEITS- UND PERSONENSTANDSREGELUNGEN

    Beigefügt (HIER) ein interessantes Dokument, das eine Tabelle mit Vorschriften zur Staatsangehörigkeit und zum Personenstand enthält, in der wir Links zu Vorschriften und Entschließungen der Generaldirektion zu verschiedenen Themen wie z.B. Personenstandsregister, Beglaubigungen, wirtschaftliche Regelung der Ehe usw. finden können.

    8.- VEREIDIGUNG AUF DIE STAATSANGEHÖRIGKEIT. VERSCHIEDENE ASPEKTE, DIE ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND

    Beigefügt (HIER) Rundschreiben der Generaldirektion über die Zuständigkeit des Standesamtes, bei dem die Erklärung über die Option für die spanische Staatsangehörigkeit sowie der Eid oder das Versprechen abgegeben werden müssen. Darin wird festgelegt, dass das Standesamt des Wohnsitzes des Antragstellers zuständig ist.

    Sie ist ebenfalls beigefügt (HIER) Rundschreiben des Generaldirektors für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen, in dem festgelegt wird, dass die Erteilung von Bescheinigungen über die vereidigte Staatsangehörigkeit unangemessen ist, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass der Antragsteller Handlungen begangen hat, die mit der guten staatsbürgerlichen Führung unvereinbar sind (wie z. B. die Tatsache, dass der Antragsteller in einer Justizvollzugsanstalt inhaftiert ist).

    9.- GERICHTLICHE ANFECHTUNG DER NEGATIVEN QUALIFIKATIONEN. DIENSTLEISTUNG, DIE WIR ALS NOTARIAT IN ANSPRUCH NEHMEN KÖNNEN

    Beigefügt (HIER) ein informatives Dokument des Generalrats der Notare, durch das ein Service für Notare zur Verfügung gestellt wird, um gegen negative Bewertungen (oder auch Beschlüsse der DGSJFP), die ein unternehmerisches Interesse für Notare beinhalten können, gerichtlich vorgehen zu können, bekannt gemacht wird.

    Sollte der Mitarbeiter also auf eine negative Bewertung stoßen, die sich seiner Meinung nach auf das Notariat als Ganzes auswirken könnte, kann er diese Möglichkeit mit dem Notar besprechen, was über die im beigefügten Dokument angegebenen Kanäle beantragt werden kann.

    10.- DIE EMPFEHLENSWERTE AUFNAHME VON ERKLÄRUNGEN VOR DEM VOLLZUG EINER URKUNDE, AN DER EINE PERSON MIT EINER BEHINDERUNG BETEILIGT IST.

    Das informative Rundschreiben 3/2021 vom 27. September des Ständigen Ausschusses des Generalrats der Notareschlägt vor, dass vor der Ausfertigung einer Urkunde, an der Menschen mit Behinderungen beteiligt sind, ein Offenbarungsprotokoll erstellt wird, in dem die Umstände festgehalten werden, die die Ausführung des betreffenden Rechtsgeschäfts beeinflussen können. Dieses Protokoll kann unter anderem folgende Umstände enthalten:

    • Erklärungen der behinderten Person selbst, z. B. eine Erklärung der behinderten Person, in der sie bestätigt, dass sie für einen bestimmten Bedarf oder eine bestimmte Annehmlichkeit unter dem Marktpreis verkauft, oder die Gründe, warum sie auf eine bestimmte Erbschaft verzichtet.
    • Erklärungen von Personen, die die behinderte Person bei der Ausübung ihrer Geschäftsfähigkeit unterstützen. Zum Beispiel die Erklärung des faktischen Vormunds, des Rechtsanwalts, des Begleiters usw., dass er/sie der behinderten Person empfohlen hat, einen Kaufvertrag abzuschließen, weil dies für ihren künftigen Unterhalt und ihre Versorgung oder zur Begleichung ihrer Schulden notwendig ist.

    Diese Bescheinigung ist eine unverzichtbare Ergänzung zur notariellen Begutachtung der Geschäftsfähigkeit und schafft Klarheit und Sicherheit für zukünftige Streitigkeiten und mögliche Ansprüche. Es wird empfohlen, dass die Person mit einer Behinderung oder ihr Assistent die Bescheinigung beantragt.

    11.- DAS ZENTRALREGISTER DER EIGENTUMSURKUNDEN WIRD EINGERICHTET.

    Königlicher Erlass 609/2023 vom 11. Juli zur Einrichtung des Zentralregisters für Immobilientitel. Königlicher Erlass 609/2023 vom 11. Juli zur Einrichtung des Zentralregisters für Immobilieneigentum. Dieses Register muss von allen zur Kontrolle der Geldwäsche gesetzlich verpflichteten Stellen, einschließlich der Notare, eingesehen werden. Bis zur Übertragung der Daten in dieses Register, für die 9 Monate vorgesehen sind, müssen jedoch laut Königlichem Erlass weiterhin die traditionellen Quellen genutzt werden (die Datenbank des wirtschaftlichen Eigentümers über Signo).

    Juli 2023

    1.- NEUER BEZAHLTER URLAUB VON 15 KALENDERTAGEN FÜR UNVERHEIRATETE PARTNER

    Das Königliche Gesetzesdekret 5/2023 wird im BOE veröffentlicht und tritt in Kraft (HIER können Sie es einsehen), wonach ein bezahlter Urlaub von 15 Kalendertagen für die Tatsache anerkannt wird, dass man ein festes Paar wird (und sich eintragen lässt). Alle festen Paare, die von nun an eine feste Partnerschaft eingehen, können davon in Kenntnis gesetzt werden, damit sie diesen neuen Urlaub in Anspruch nehmen können.

    2. NEUE REGELUNG DER STRUKTURELLEN ÄNDERUNGEN VON HANDELSGESELLSCHAFTEN

    Das oben erwähnte Königliche Gesetzesdekret 5/2023 (HIER können Sie es einsehen) hat das frühere Gesetz 3/2009 vom 3. April über Strukturänderungen von Handelsgesellschaften (Umwandlung, Verschmelzung, Abspaltung, globale Übertragung von Aktiva und Passiva usw.) aufgehoben. Die neue rechtliche Regelung für strukturelle Änderungen findet sich daher ab sofort im oben genannten Königlichen Gesetzesdekret 5/2023. Dies ist zu berücksichtigen , wenn ein Beamter einen dieser Vorgänge vorbereitet (er/sie sollte die neue Verordnung konsultieren und die Rechtsverweise an den neuen Verordnungstext anpassen).

    3.- SCHEIDUNGSURTEILE VON AUSLÄNDERN, DIE EINE ZUWEISUNG VON IMMOBILIEN BEINHALTEN, MÜSSEN IM ZENTRALEN STANDESAMT EINGETRAGEN WERDEN.

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 13. Juni 2023 (BOE vom 10. Juli 2023).. Darin bestimmt die Generaldirektion zusammenfassend , dass im Falle einer Scheidung (von Ausländern, deren Ehe nicht im spanischen Standesamt eingetragen ist), wenn in dem Urteil einem der Ex-Ehegatten eine Immobilie zugesprochen wird, für die Eintragung im Grundbuch die vorherige Eintragung des Scheidungsurteils im zentralen Standesamt erforderlich ist.

    4. DIE EINTRAGUNG DES EIGENTUMS UND DER VORRANG DES VORLÄUFIGEN. MANCHMAL JA, MANCHMAL NEIN, WAS SPÄTER EINGEREICHT WIRD, HAT VORRANG VOR FRÜHER EINGEREICHTEN DOKUMENTEN.

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 15. Juni 2023 (BOE vom 10. Juli 2023).. Demnach löst die GD einen kuriosen Fall:

    • Lebenslauf + PH wird unterschrieben und zur Registrierung eingereicht, qualifiziert mit behebbaren Mängeln.
    • Es wird eine Berichtigung vorgelegt, und während die Eintragung in Kraft ist (d. h. VC + PH sind noch nicht eingetragen), erhält das Grundbuchamt eine Verfügung des AEAT mit einem Veräußerungsverbot für die Immobilie aufgrund von Steuerschulden.
    • Der Kanzler verneint den (vor dem Beschluss eingereichten) Lebenslauf + PH aus Gründen der öffentlichen Ordnung.
    • Der Notar legte Berufung ein, und die Generaldirektion gab ihm Recht, indem sie feststellte, dass die negative Einstufung nicht anwendbar sei, wenn der Beschluss aus einem Verwaltungsverfahren stamme, in dem die zivilrechtliche Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nicht in Frage gestellt wurde (denken Sie an Steuerschulden), da der Lebenslauf + PH zuvor in das Register eingetragen worden war (prior in tempore potior in iure).
    • Die Generaldirektion weist jedoch darauf hin, dass die Aussetzung der Eintragung (auch wenn die einstweilige Verfügung später ergeht) aus Gründen des Allgemeininteresses/der öffentlichen Ordnung angemessen wäre , wenn die einstweilige Verfügung im Rahmen eines Strafverfahrens erlassen wurde, in dem die Rechtmäßigkeit des Unternehmens (z. B. wegen eines angeblichen Betrugs beim VC) in Frage gestellt wird.

    5.- ES KANN NICHTS ZUGUNSTEN EINES UNTERNEHMENS EINGETRAGEN WERDEN, DESSEN CIF WIDERRUFEN WURDE.

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 16. Juni 2023 (BOE vom 10. Juli 2023).. In diesem Beschluss legt die Generaldirektion zusammenfassend fest, dass im Rahmen eines Verkaufs und Kaufs der Erwerb nicht zu ihren Gunsten registriert werden kann, wenn die Mehrwertsteuernummer der erwerbenden Gesellschaft widerrufen wurde. Es ist wichtig, die bestehenden Datenbanken zu diesem Thema zu konsultieren, wenn ein Unternehmen betroffen ist.

    6.- ES IST MÖGLICH, DAS STAMMKAPITAL EINES BESTEHENDEN UNTERNEHMENS AUF UNTER 3.000 EURO ZU SENKEN

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 13. Juni 2023 (BOE vom 10. Juli 2023).. Demnach, und als Zusammenfassung, löst die DG den folgenden kuriosen Fall:

    • 3.000 Euro, führt eine Kapitalherabsetzung durch, wodurch das daraus resultierende Grundkapital unter 3.000 Euro sinkt.
    • Der Registerbeamte setzt die Eintragung aus, da er der Ansicht ist, dass diese Zahl unter dem gesetzlichen Minimum liegt, da er der Meinung ist, dass SLs mit einem Kapital von weniger als 3.000 Euro nur zum Zeitpunkt der Gründung möglich sind.
    • Die Generaldirektion widerruft die Qualifikation des Registerführers, da sie der Ansicht ist, dass eine Kapitalherabsetzung in einer SL, die zu einem Grundkapital von weniger als 3.000 Euro führt, durchaus möglich ist.

    7.- ERHÖHUNG DES AKTIENKAPITALS UND BEZUGSRECHT. DIE ZEIT MUSS EINGEHALTEN WERDEN

    Infolge einer notariell beurkundeten Transaktion wird daran erinnert, dass im Rahmen einer Kapitalerhöhung einer Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre bei Kapitalerhöhungen ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebots zur Zeichnung der neuen Aktien im Amtsblatt des Handelsregisters oder ab der schriftlichen Mitteilung an jeden Aktionär entsteht. Die Zeichnung kann von den Aktionären innerhalb der von der Hauptversammlung festgelegten Frist erfolgen, die mindestens einen Monat ab der Veröffentlichung oder Mitteilung betragen muss.

    Diese Fristen müssen daher bei der Formalisierung dieser Art von Transaktionen berücksichtigt und eingehalten werden (so dass die Zeichnung der neuen Aktien nicht in derselben Versammlung wie die Beschlussfassung erfolgen kann, es sei denn, alle Aktionäre haben an der Versammlung teilgenommen).

    8.- ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG DES NOTARS. SEHR WICHTIG ZU BEACHTEN, UM DIESE ART VON FEHLERN ZU VERMEIDEN.

    Im Anhang finden Sie einen Link zu einem interessanten Lehrartikel (HIER), in dem die zivilrechtliche Haftung des Notars analysiert wird. Von besonderem Interesse ist ein Abschnitt mit Einzelheiten zu bestimmten Fällen (z. B. Unterlassung von Gebühren, unzureichende Vollmachten, fehlende Informationen über die steuerlichen Auswirkungen der Vollstreckung usw.).

    Es wird allen Notariatsangestellten dringend empfohlen, den Artikel und diese konkreten Fälle zu lesen , um solche Fehler und die damit verbundene Haftung zu vermeiden.

    9.- STANDESAMTLICHE EINTRAGUNG UND VEREIDIGUNG DER STAATSANGEHÖRIGKEIT UND NOTARIELLE EHESCHLIESSUNGEN. WICHTIGE ZU BERÜCKSICHTIGENDE PUNKTE

    In der Anlage finden Sie ein Dokument der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen(siehe PDF in der Anlage zu dieser E-Mail), in dem verschiedene Fragen geklärt werden, die sich vor allem auf die Unterlagen beziehen, die von den Betroffenen bei der eidesstattlichen Erklärung zur Staatsangehörigkeit und bei der Eheschließung vor einem Notar vorzulegen sind, sowie auf Aspekte im Zusammenhang mit dem Verfahren, das sowohl bei der Erteilung der Staatsangehörigkeit als auch bei der Eheschließung zu berücksichtigen ist.

    Juni 2023

    1.- SATZUNG DER GESELLSCHAFT. EINBERUFUNG DER VERSAMMLUNG. DIE SATZUNGSBESTIMMUNG, WONACH DIE EINBERUFUNG DER VERSAMMLUNG DEN AKTIONÄREN AUF DEM POSTWEG (OHNE RÜCKSCHEIN) ZUGESTELLT WERDEN KANN, IST UNGÜLTIG:

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 10. Mai 2023 (BOE vom 1. Juni 2023).. Dementsprechend und zusammenfassend erinnert uns die GD daran, dass (im Rahmen der Gründung einer SL) die Klausel in der Satzung, die es erlaubt, den Aktionären die Einberufung per Post (ohne Empfangsbestätigung) zukommen zu lassen, nicht zulässig ist, da die Einberufung nur dann gültig ist, wenn das System der Versendung eine Überprüfung des Empfangs der Einberufung durch den Empfänger ermöglicht.

    2.- IN DER URKUNDE ÜBER DEN AUSSERGERICHTLICHEN VERKAUF EINER MIT EINER HYPOTHEK BELASTETEN IMMOBILIE IST ES ERFORDERLICH, DEN INHABERN DER FOLGELASTEN DIE VOLLSTRECKUNG ZUVERLÄSSIG MITZUTEILEN:

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 11. Mai 2023 (BOE vom 1. Juni 2023). Fall der außergerichtlichen Zwangsvollstreckung einer hypothekarisch belasteten Immobilie in einem Notariat, in dem eine auflösende Bedingung nach der Hypothek zugunsten eines Unternehmens besteht. Das Unternehmen wird per Einschreiben mit Rückschein von der Zwangsvollstreckung benachrichtigt , aber die Zustellung ist negativ, woraufhin die Urkunde erteilt wird. Die Generaldirektion, die sich der These des Kanzlers anschließt, akzeptiert dies nicht, da sie der Auffassung ist, dass bei der außergerichtlichen Zwangsvollstreckung einer hypothekarisch belasteten Immobilie durch eine Urkunde alle Inhaber von Belastungen oder Rechten, die auf die Vollstreckung der Hypothek folgen, zuverlässig von dem Verfahren benachrichtigt werden müssen, so dass es, wenn beschlossen wird, die Benachrichtigung über das Verfahren per Einschreiben mit Rückschein zu versenden, und die Zustellung an den Adressaten negativ ist, angebracht ist, eine persönliche Benachrichtigung durch den Notar mittels einer Benachrichtigungsurkunde vorzunehmen (Art. 202 Notariatsordnung).

    3.- BERICHTIGUNG EINER FLÄCHE VON MEHR ALS 10%. ES IST NICHT MÖGLICH, SIE "NACH UND NACH" EINZUTRAGEN:

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 12. Mai 2023 (BOE vom 1. Juni 2023). Es wird eine Urkunde zur Berichtigung der Größe der Immobilie nach dem"vereinfachten Verfahren" gemäß Artikel 201.3 des Hypothekengesetzes(bei Abweichungen von nicht mehr als 10 %) ausgestellt, aber bei der Analyse der im Register angegebenen Quadratmeter und der jetzt angegebenen Meter (von 9.403 auf 10.377) stellt sich heraus, dass die Abweichung mehr als 10 % beträgt. Der Standesbeamte setzt die Eintragung aus, und der Notar legt daraufhin eine Berichtigungsurkunde vor , in der er beantragt, nur die überschüssige Quadratmeterzahl einzutragen, bis die 10 % erreicht sind. Der Registerbeamte erteilt erneut eine negative Einschränkung, und die Generaldirektion, die sich dem Registerbeamten anschließt, bestätigt, dass dies nicht möglich ist, da es nicht möglich ist, eine "stückweise" oder "stückweise" Berichtigung der Grundstücksfläche einzutragen, so dass, wenn die Differenz mehr als 10 % beträgt, das ordentliche Verfahren nach Artikel 201.1 des Hypothekengesetzes und nicht das vereinfachte Verfahren nach Artikel 201.3 angewendet werden muss.

    4.- MINUTIERUNG DER "GERINGFÜGIGEN BEGRIFFE". WAS ANGERECHNET WERDEN KANN UND WAS NICHT:

    Interessanter Beitrag aus dem Blog "justitonotario" (HIER), in dem eine Entschließung der Generaldirektion vom 3. Januar 2023 analysiert wird (die in einem Link auf dem genannten Blog in voller Länge nachgelesen werden kann), in der die Beschwerde einer Privatperson gegen das Protokoll eines Notars über einen Kaufvertrag entschieden wird. Zusammenfassend wird darin festgestellt, dass:

    • Was wird bezeugt und was nicht? Das entscheidet der Notar.
    • Bericht des Handelsregisters: Nicht zutreffend.
    • Konsultation des tatsächlichen Inhabers: Ja.
    • Leere Seiten von Schecks: korrekt.
    • Aufnahme in die Kopie eines Blattes für die Eintragung von Notizen: korrekt.
    • Diligenzen: Müssen aktenkundig sein, um protokolliert werden zu können.
    • Einfache Kopien und Vereinbarung über die Kostenübernahme durch den Erwerber: Übernimmt der Erwerber die Kosten, so gehören dazu auch die Kopien, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten des formalisierten Geschäfts erforderlich sind.
    • Anzahl der einfachen elektronischen Kopien: 2 (für Mitteilungen an das Katasteramt bzw. das Rathaus).
    • Anzahl der einfachen Papierausfertigungen: 3 (für ITP, "plusvalía" bzw. verschiedene Formalitäten).
    • Zum Zeitpunkt der Angabe der von den Erteilern gewünschten Anzahl von Kopien: Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung.
    • Was können wir als Zeugnisse betrachten? Die Transkription der Daten des intervenierenden Unternehmens; die Ausarbeitung des notwendigen Formulars, um die telematische Liquidation durchführen zu können; das Zeugnis auf Anfrage von Registerinformationen; die Konsultation der Real Titularity; der einfache Vermerk des Registers; der Erhalt der IBI; die beschreibende und grafische Katasterbescheinigung (abgesehen von der außerlandwirtschaftlichen Registerführung, die ebenfalls minutiös zu erstellen ist); die Schecks, die die Zahlungsmittel akkreditieren; die Bescheinigung über die Schulden der Gemeinde; das Etikett des Energieausweises oder das gesamte Zertifikat und die Einhaltung dessen, was je nach Fall erforderlich ist; der Nachweis des Empfangs der Mitteilung des Artikels 110 vom Rathaus.6.b) und die Überprüfung der CSV`s.
    • Sicherheitssiegel: Ja, es wird protokolliert.
    • Anmerkung der Kanzlei: Kann ein Nachtrag sein (am Rand des Zeugnisses).

    5.- MAN KANN NICHT 2 DINGE GLEICHZEITIG SEIN. ES IST NICHT MÖGLICH, MITGLIED (NATÜRLICHE PERSON) DES VERWALTUNGSRATS EINES UNTERNEHMENS ZU SEIN UND GLEICHZEITIG EINE NATÜRLICHE PERSON ZU SEIN, DIE EIN UNTERNEHMEN VERTRITT, DAS DIE POSITION EINES MITGLIEDS DESSELBEN VERWALTUNGSRATS INNEHAT:

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 23. Mai 2023 (BOE vom 16. Juni 2023).. Dementsprechend und zusammenfassend stellt die GD fest, dass es in einem dreiköpfigen Verwaltungsrat nicht möglich ist, dass ein und dieselbe natürliche Person das Amt eines Verwaltungsratsmitglieds und gleichzeitig das einer natürlichen Person, die ein Unternehmen vertritt, das ebenfalls Mitglied des Verwaltungsrats ist, innehat, da dies bedeuten würde, dass eine einzige Person de facto das Recht hätte, gegen die Annahme eines Beschlusses ein Veto einzulegen oder nicht, und darüber hinaus Situationen schaffen könnte, die zu Interessenkonflikten führen könnten. Hätte der Verwaltungsrat mehr als drei Mitglieder, wäre die Frage auf jeden Fall umstrittener, und es müsste der konkrete Fall analysiert werden, um zu einer diesbezüglichen Schlussfolgerung zu gelangen.

    6.- VERKAUF VON IMMOBILIEN DURCH EINE GESELLSCHAFT, DIE DURCH EINEN VERWALTER VERTRETEN WIRD, DESSEN POSITION NICHT IM HANDELSREGISTER EINGETRAGEN IST. IST MÖGLICH, WENN DIE NOTARIELLE BEURTEILUNG DER HINLÄNGLICHKEIT KORREKT DURCHGEFÜHRT WIRD:

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 9. Mai 2023 (BOE vom 29. Mai 2023).. Darin bekräftigt die Generaldirektion zusammenfassend ihre bereits gefestigte Doktrin und legt fest, dass im Falle einer SL, die eine Immobilie veräußert und beim Verkauf und Kauf durch ihren Verwalter vertreten wird, ohne dass die Position noch eingetragen ist, der Vorgang formalisiert werden kann, wenn die notarielle Beurteilung der Hinlänglichkeit korrekt durchgeführt wird. Insbesondere sollte die Urkunde alle gesetzlich vorgeschriebenen Umstände enthalten, damit die Ernennung des Verwalters als gültig angesehen werden kann:

    1. Der Beschluss der ordnungsgemäß einberufenen Generalversammlung.
    2. Annahme der Ernennung,
    3. Die Mitteilung bzw. die Zustimmung der Inhaber der früheren Sitze.

    7.- ÄNDERUNG DER HANDELSREGISTERORDNUNG ZUR ANPASSUNG AN DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DIGITALE PROZESSE

    HIER können Sie die oben erwähnte Reform der Handelsregisterordnung einsehen, die im Staatsanzeiger vom 14. Juni veröffentlicht wurde. Auf der Grundlage desselben, als Schlüsselaspekte:

    • Allen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Zweigniederlassungen soll eine einheitliche europäische Kennung (European Unique Identifier, EUID) zugewiesen werden, die es ermöglicht, sie durch ein System der Verknüpfung aller EU-Unternehmensregister eindeutig zu identifizieren.
    • Es ist die Möglichkeit vorgesehen , Zweigstellen telematisch/online einzurichten und zu schließen.
    • Sein Inkrafttreten verzögert sich um ein Jahr ab der Veröffentlichung des Gesetzes 11/2023 im BOE (d.h. am 9. Mai 2024).

    Mai 2023

    1.- VERZICHT AUF DAS ERBE VON MINDERJÄHRIGEN UND INTERESSENKONFLIKTE. ZU BERÜCKSICHTIGENDE ASPEKTE:

    Ich füge den Beschluss der Generaldirektion für Recht, juristische Personen und Mediation der Generalitat de Catalunya vom 20. Februar 2023 (DOGC vom 2. März 2023) bei. Darin erinnert die Generaldirektion zusammenfassend daran, dass der Verzicht auf eine Erbschaft zugunsten von Minderjährigen in der Regel in einer öffentlichen Urkunde von den Eltern mit richterlicher Genehmigung (Art. 236-27 CCCat) oder alternativ von den beiden engsten Verwandten (Art. 236-30 CCCat) erklärt werden muss. Im Falle eines Interessenkonflikts eines Elternteils erfolgt der Verzicht durch den anderen Elternteil mit Zustimmung der beiden Verwandten. Betrifft der Interessenkonflikt einen der beiden Verwandten, muss er sich der Stimme enthalten, oder es muss gegebenenfalls der nachfolgende Verwandte an seiner Stelle tätig werden.

    2.- GRUNDBUCHAMT. EINFACHE VERMERKE KÖNNEN WEDER PER E-MAIL NOCH DURCH EIN TELEMATISCH ÜBERMITTELTES DOKUMENT ANGEFORDERT WERDEN:

    Beigefügt sind die Beschlüsse der DGSJFP vom 27. März 2023 (BOE vom 18. April 2023) und vom 28. März 2023 (BOE vom 18. April 2023). Dementsprechend und zusammenfassend weist die GD darauf hin, dass einfache Vermerke weder per E-Mail noch durch einen in einem Dokument über das telematische Dokumenteneinreichungssystem des Registers eingereichten Antrag beantragt werden können. Der übliche Weg ist über das Telematikportal von Registradores.org oder über Telefax im Falle von fortlaufenden Notizen des Notariats.

    3.- ABTRETUNG EINES GRUNDSTÜCKS GEGEN EINE MIT EINER AUFSCHIEBENDEN BEDINGUNG GARANTIERTE LEIBRENTE UND EIN DINGLICHES HYPOTHEKENRECHT. SIE KÖNNEN NICHT VERPFÄNDEN, WAS IHNEN NOCH NICHT GEHÖRT:

    Ich füge die Entschließung der DGSJFP vom 28. März 2023 (BOE vom 18. April 2023) bei. Darin erinnert uns die GD zusammenfassend daran , dass man nicht verpfänden kann, was einem noch nicht gehört. Die Abtretung einer Immobilie gegen Zahlung einer Rente wird in einer öffentlichen Urkunde beurkundet. Der Übertragende (eine ältere Person) überträgt die Immobilie gegen eine Rente an einen Dritten (den Übernehmer). Die Übertragung wird mit einer aufschiebenden Bedingung versehen, so dass der Eigentumsübergang erst dann erfolgt, wenn der Erwerber nachweist, dass er die vereinbarte Rente in voller Höhe gezahlt hat (d. h. beim Tod des Veräußerers). Darüber hinaus (um zu gewährleisten, dass die zur Zahlung der Rente Verpflichteten diese auch zahlen), bestellt der Erwerber eine Hypothek auf die genannte Immobilie zugunsten des Veräußerers als zusätzliche Garantie für die Zahlung der Leibrente. Die Eintragung der Hypothek wird verweigert, da die aufschiebende Bedingung noch nicht eingetreten ist, so dass die Übernehmer das Eigentum an der Immobilie noch nicht erworben haben (aufschiebende Bedingung) und daher etwas, das ihnen noch nicht gehört, nicht verpfänden können.

    4.- HYPOTHEK UND ANSCHRIFT FÜR DIE ZWECKE DER ZUSTELLUNGEN. ES DARF SICH NICHT UM EINE AUSLÄNDISCHE ADRESSE HANDELN:

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 30. März 2023 (BOE vom 18. April 2023). Darin erinnert die GD zusammenfassend daran, dass bei der Eintragung eines dinglichen Grundpfandrechts in der Urkunde eine Anschrift des Schuldners für die Zwecke der Zustellung und Ladung angegeben werden muss, die sich in Spanien befinden muss, so dass es nicht zulässig ist, für diese Zwecke eine Anschrift des Schuldners im Ausland anzugeben.

    5.- URKUNDE ÜBER DAS ERLÖSCHEN EINER FESTEN PARTNERSCHAFT UND DIE AUFLÖSUNG EINER EIGENTUMSWOHNUNG (WOHNGEMEINSCHAFT). KANN MIT MINDERJÄHRIGEN KINDERN ERTEILT WERDEN, WENN KEINE DIE KINDER BETREFFENDEN VEREINBARUNGEN IN DER URKUNDE ENTHALTEN SIND:

    Ich füge den Beschluss der Generaldirektion für Recht, juristische Personen und Mediation der Generalitat de Catalunya vom 19. April 2023 (DOGC vom 24. April 2023) bei. Darin legt die Generaldirektion zusammenfassend fest, dass bei einem festen Ehepaar mit Kindern und einer gemeinsamen Wohnung, wenn das feste Ehepaar aufgrund der Beendigung des Zusammenlebens erlischt, auch wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, das Erlöschen des festen Ehepaares in der Urkunde formalisiert werden kann und in derselben die Auflösung der Eigentumswohnung an der gemeinsamen Immobilie vereinbart werden kann. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Urkunde über die Beendigung der festen Partnerschaft keine Maßnahmen enthält, die die Kinder betreffen, wie eine Vereinbarung, einen Erziehungsplan, Unterhalt oder eine Besuchsregelung (in diesem Fall wäre logischerweise eine gerichtliche Genehmigung erforderlich).

    6.- FÜR DIE MATERIELLE TEILUNG EINES PRIVATEN TEILS EINES GRUNDSTÜCKS, DAS DER HORIZONTALEN EIGENTUMSORDNUNG UNTERLIEGT, IST NUR EINE EINFACHE MEHRHEIT ERFORDERLICH:

    Ich füge den Beschluss der Generaldirektion für Recht, juristische Personen und Mediation der Generalitat de Catalunya vom 5. Mai 2023 bei (DOGC vom 15. Mai 2023). Darin legt die Generaldirektion zusammenfassend fest, dass im Falle eines Altbaus mit "einzigartiger" horizontaler Aufteilung (aufgeteilt in 4 Einheiten, von denen eine 13 individuell nutzbare Wohnungen umfasst), wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich zulässt, das Gebäude in 4 Einheiten aufgeteilt werden muss, von denen eine 13 individuell nutzbare Wohnungen umfasst, wenn die Satzung dies nicht ausdrücklich zulässt (in diesem Fall wäre keine Zustimmung der Generalversammlung erforderlich), ist es möglich, eine materielle Teilung dieser Einheit, die diese 13 Wohnungen umfasst, zu formalisieren, um 13 unabhängige eingetragene Immobilien zu schaffen, wobei nur ein Beschluss der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit erforderlich ist (d.h. eine Zustimmung mit qualifizierten Mehrheiten von 4/5 wäre nicht erforderlich).

    7.- URKUNDE ÜBER DIE BERICHTIGUNG EINES FEHLERS (DER FLÄCHE) IN DER BESCHREIBUNG EINES GRUNDSTÜCKS (PRIVATEIGENTUM), DAS DER HORIZONTALEN EIGENTUMSORDNUNG UNTERLIEGT. ES IST KEINE ERKLÄRUNG DER EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT ÜBER DEN ALTEN UND NEUEN BAU ERFORDERLICH:

    Ich füge den Beschluss der DGSJFP vom 18. April 2023 (BOE vom 8. Mai 2023) bei. Darin löst die GD zusammenfassend einen Fall, in dem ein Überbau, der mit einer Nutzfläche von 47,51 m eingetragen ist, auf 97 m korrigiert wird (da dies in Wirklichkeit die tatsächliche und korrekte Fläche war), und zwar durch eine vom eingetragenen Eigentümer der Immobilie ausgestellte Urkunde, die sich auf eine katastermäßige und grafische Bescheinigung und einen Architektenbericht stützt (die bestätigen, dass es sich um einen Irrtum handelt und dass diese Wohnung seit der Errichtung diese Fläche hat), sowie durch einen (einstimmig angenommenen) Beschluss des Vorstands, der dieser Korrektur zustimmt. In diesem Fall bestätigt die Generaldirektion, dass diese Urkunde ausreicht, um die Änderung der Fläche der Wohnung einzutragen, ohne dass eine Urkunde über die Erklärung des alten Neubaus seitens der Eigentümergemeinschaft erforderlich ist, wenn die Beschreibung des besagten Elements berichtigt wird.

    8.- WENN BEI EINER ERBSCHAFT EIN ÜBERTRAGUNGSRECHT BESTEHT, BIN ICH MIR BEWUSST, DASS FÜR DIE AUSHÄNDIGUNG EINES VERMÄCHTNISSES DAS EINVERSTÄNDNIS ALLER AN DER ERBSCHAFT BETEILIGTEN ERFORDERLICH IST:

    In der Anlage finden Sie die Entschließung der DGSJFP vom 19. April 2023 (BOE vom 8. Mai 2023). In dieser Entschließung erinnert die Generaldirektion zusammenfassend daran, dass im Rahmen des Übertragungsrechts und auf der Grundlage von Artikel 1006 des Zivilgesetzbuchs jeder Vorgang, der darauf abzielt, das Erbe, zu dem der Übertragende berufen ist, aufzuteilen, von allen an der Erbfolge des Übertragenden Beteiligten (einschließlich seiner legitimierten Begünstigten) genehmigt werden muss. Es handelt sich um einen Fall, in dem zwei Verstorbene in ihrem Testament ihre sechs Kinder als Erben benennen (mit vulgärer Substitution zugunsten ihrer jeweiligen Nachkommen) und ebenfalls zugunsten von drei ihrer Kinder Vermächtnisse von einigen Immobilien anordnen. Später starb eines dieser Kinder und hinterließ eine Witwe und drei Kinder (Enkelkinder des Erstverstorbenen). Die Erben (Kinder des verstorbenen Paares) und auch die übertragenden Erben (Enkel) erteilen eine Urkunde über die Aushändigung des Vermächtnisses, aber die verwitwete Ehefrau des verstorbenen Sohnes tritt nicht ein, was die GD als notwendig erachtet, da sie an der Erbfolge beteiligt ist.

    9.- ES WIRD BALD MÖGLICH SEIN, URKUNDEN ELEKTRONISCH ZU ERTEILEN:

    Im Anhang finden Sie einen Link zu dem kürzlich in El Periódico veröffentlichten Artikel (HIER), in dem die Neuerungen, die sich aus dem Gesetz 11/2023 ergeben, kurz und bündig erläutert werden. Auf der Grundlage dieses Gesetzes wird es bald (Ende November läuft die vacatio legis von 6 Monaten ab) möglich sein, bestimmte öffentliche Dokumente telematisch zu erteilen, d.h. ohne die physische Anwesenheit des Klienten im Notariat. Sobald weitere Entwicklungen zur praktischen Umsetzung der Maßnahme vorliegen, wird das Personal entsprechend informiert.

    April 2023

    1.- KUNDEN KÖNNEN SICH VOR EINEM NOTAR MIT EINEM GÜLTIGEN FÜHRERSCHEIN DES KÖNIGREICHS SPANIEN AUSWEISEN:

    Ich füge den Beschluss der DGSJFP vom 16. Januar 2023 (BOE vom 14. Februar 2023) bei. Gemäß dieser Entschließung und als Zusammenfassung erlaubt die DG einer Person, die vor einem Notar erscheint, sich mit einem gültigen spanischen Führerschein auszuweisen, wobei dieses Hilfsmittel subsidiär oder ergänzend verwendet werden muss. Dies bedeutet, dass die Identifizierung von Spaniern in der Regel in allen Fällen durch einen Reisepass oder einen spanischen Personalausweis (DNI) erfolgen muss. Alternativ kann jedoch auch ein Führerschein akzeptiert werden, da es sich um ein von einer Behörde ausgestelltes amtliches Dokument mit Lichtbild und Unterschrift handelt, das eine identifizierende Wirkung hat.

    2.- DIE ZUSTIMMUNG DER NEUEN EIGENTÜMER EINER IMMOBILIE, DIE EINER HORIZONTALEN EIGENTUMSREGELUNG UNTERLIEGT, IST ERFORDERLICH, UM NICHT EINGETRAGENE VEREINBARUNGEN, DIE VOR IHREM ERWERB GETROFFEN WURDEN, IN DAS GRUNDBUCH EINZUTRAGEN.

    In der Anlage finden Sie den Beschluss der DGSJFP vom 31. Januar 2023 (BOE vom 20. Februar 2023).. Darin erinnert die Generaldirektion zusammenfassend daran, dass in der Regel, wenn eine Eigentümergemeinschaft einen Beschluss fasst, der der Eintragung in das Grundbuch unterliegt, und es später, vor der Eintragung dieses Beschlusses, zu einem Eigentumswechsel an privaten Elementen kommt, die neuen Eigentümer ihre Zustimmung geben müssen, um die Eintragung dieses Beschlusses zu erreichen. Da es sich in diesem speziellen Fall jedoch um eine Erbschaft handelt, wendet die Generaldirektion den Grundsatz der Universalsukzession (Artikel 661 Cc) an und lässt die Eintragung der Vereinbarung zu.

    3.- IM RAHMEN EINER ERBSCHAFT MUSS DIE TRENNUNG EINER EHE ZUVERLÄSSIG BEWIESEN WERDEN, UM DEM ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN SEIN RECHT AUF DEN VORBEHALTENEN TEIL DER ERBSCHAFT ZU ENTZIEHEN.

    Ich füge die Entschließung der DGSJFP vom 24. Januar 2023 (BOE vom 14. Februar 2023) bei. Darin erinnert die Generaldirektion zusammenfassend daran, dass im Rahmen einer Erbschaftsannahme, um die Erbschaft ohne den überlebenden rechtmäßigen Ehegatten (infolge der Trennung der Ehegatten) formalisieren zu können, eine Bescheinigung über die Trennung erforderlich ist (durch gegenseitiges Einverständnis in einer öffentlichen Urkunde / gerichtliche Entscheidung über die Trennung oder Scheidung / durch Ratifizierung des Ehegatten, der nicht an der Teilung beteiligt ist).

    4.- VORSICHTSMASSNAHMEN, DIE BEI DER BEURTEILUNG DER HINLÄNGLICHKEIT ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND, WENN EINE VORSORGEVOLLMACHT IM VORGRIFF AUF DEN VERLUST DER GESCHÄFTSFÄHIGKEIT VERWENDET WIRD.

    Ich füge den Beschluss der DGSJFP vom 4. November 2022 (BOE vom 2. Dezember 2022) bei. Dementsprechend und zusammenfassend legt die DG fest, dass für die Verwendung einer Vorsorgevollmacht im Vorgriff auf den Verlust der Geschäftsfähigkeit (von der Art, die erst dann wirksam wird, wenn der Verlust der Geschäftsfähigkeit anerkannt wurde, nicht vorher) nicht wie bei jeder Art von Vollmacht ein allgemeines Urteil über die Hinlänglichkeit ausreicht, sondern dass zusätzliche Anforderungen gestellt werden, nämlich Es wird ein aktuelles ärztliches Attest mit Angabe des Datums, des Verfassers, des Zwecks und eine ausdrückliche Beurteilung durch den Notar verlangt, dass sich der Vollmachtgeber in der beschriebenen Betreuungssituation befindet, damit die Vollmacht wirksam wird (und im Zweifelsfall kann sogar ein Sachverständigengutachten verlangt werden, das in einer gesonderten notariellen Urkunde oder, falls erforderlich, durch Hinzufügen des Erscheinens des Vollmachtgebers zur Beurteilung seiner Bedürfnislage vor Ort beurteilt wird).

    5.- GERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN, DIE SICH AUF DIE GESCHÄFTSFÄHIGKEIT EINER PERSON AUSWIRKEN, MÜSSEN IN DAS PERSONENSTANDSREGISTER EINGETRAGEN WERDEN, DAMIT DIE DARAUS ABGELEITETEN HANDLUNGEN ZUGANG ZUM VERMÖGENSREGISTER HABEN.

    Ich füge die Entschließung der DGSJFP vom 3. Januar 2023 (BOE vom 9. Februar 2023) bei. Darin erinnert die Generaldirektion zusammenfassend daran, dass die gerichtliche Entscheidung, die die Geschäftsfähigkeit einer Person betrifft, nicht nur rechtskräftig ist, sondern auch in das Personenstandsregister eingetragen werden muss. Ohne dieses Erfordernis kann die vom Vertreter vorgenommene Handlung nicht in das Grundbuch eingetragen werden.

    6.- WENN DIE WIRTSCHAFTLICHE REGELUNG DER EHE IN EINER URKUNDE ANGEGEBEN IST, MUSS GENAU ANGEGEBEN WERDEN, OB ES SICH UM EINE LEGALE ODER KONVENTIONELLE EHE HANDELT.

    Ich füge die Entschließung der DGSJFP vom 20. Dezember 2022 (BOE vom 3. Februar 2023) bei. Darin erinnert die Generaldirektion zusammenfassend daran, dass bei der Angabe des wirtschaftlichen Güterstands der Ehe in der Urkunde angegeben werden muss, ob es sich um einen gesetzlichen oder einen vereinbarten Güterstand handelt (denn wenn es sich um einen vereinbarten Güterstand handelt, können besondere Verwaltungs- und Verfügungsregeln vorgesehen sein, die sich von den allgemeinen Regeln des gesetzlichen Güterstands des Gesetzbuchs unterscheiden). Wenn es sich um einen vereinbarten oder konventionellen Güterstand handelt, muss dem Notar außerdem die Urkunde, aus der sich der konventionelle Güterstand ableitet (Eheverträge), mit den Angaben zur Eintragung im zuständigen Standesamt vorgelegt werden. Dies kann auch durch eine Heiratsurkunde des Standesamtes nachgewiesen werden, in deren Rand ein Vermerk über den Abschluss des Ehevertrages, in dem der vereinbarte Güterstand vereinbart wird, den Tag des Abschlusses, den bevollmächtigenden Notar und die Protokollnummer enthalten sein muss.

    7.- DIE NOTWENDIGKEIT, DASS DER NOTAR IM URTEIL ÜBER DIE NOTARIELLE ZULÄNGLICHKEIT AUSDRÜCKLICH DEN VORBEHALT DER SELBSTKONTRAHIERUNG UND/ODER DES INTERESSENKONFLIKTS ANFÜHRT.

    In der Anlage finden Sie die Entschließung der DGSJFP vom 9. März 2023 (B.O.E. 27. März 2023). In dieser interessanten Entschließung bekräftigt die Generaldirektion erneut ihre Doktrin zur notariellen Zulänglichkeit und zum Selbstkontrahieren in dem Sinne, dass Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind, wenn ein Rechtsgeschäft von einem Bevollmächtigten vorgenommen wird, der seinerseits in eigenem Namen und mit eigenem Recht als Partei mit Interessen auftritt, die denen seines Auftraggebers entgegengesetzt sind. In dem uns in dem Urteil vorgelegten Fall setzt der Kanzler die Eintragung einer Schenkung aus, bei der der Schenker seinerseits als Bevollmächtigter des Beschenkten auftritt, ohne in der Schenkungsurkunde anzugeben, dass die vom Beschenkten erteilte Vollmacht ausdrücklich die Figur des Selbstkontrahierens und/oder den Interessenkonflikt vermeidet. Das Verwaltungszentrum verweist auf seine bereits mehrfach wiederholte Doktrin, dass Artikel 98 des Gesetzes 24/2001 die Beurteilung der Hinlänglichkeit der angeblichen Vertretung ausschließlich dem Notar zuweist, ohne dass der Standesbeamte für seine Qualifikation verlangen kann, dass das Dokument, aus dem die Vertretung abgeleitet wird, ausgestellt, begleitet oder transkribiert wird. Wenn es jedoch um die Figur des Selbstkontrahierens geht, reicht es nicht aus, dass der Notar in der Urkunde seine Beurteilung der Hinlänglichkeit angibt, sondern er muss auch deutlich darauf hinweisen, dass die öffentliche Urkunde, aus der die Vertretung (Vollmacht) abgeleitet ist, den Vorbehalt des Selbstkontrahierens enthält".

    8.- ANWENDBARES RECHT IN EHELICHEN GÜTERRECHTSSACHEN MIT INTERNATIONALEN ELEMENTEN

    8.1.- DAS AUF DEN GÜTERSTAND ANWENDBARE RECHT:

    • Die Verordnung (EU) 2016/1103 (HIER) gilt für alle Ehen, die ab Juni 2019 geschlossen werden, und ist universell anwendbar (auch Nicht-EU-Recht kann angewendet werden).
    • Nach der Verordnung (Art. 22) können die Ehegatten das auf ihren Güterstand anwendbare Recht zwischen dem Recht des Ortes der Eheschließung oder dem Recht der Staatsangehörigkeit eines der Ehegatten wählen.
    • Gültigkeit der Vereinbarung: Vorbehaltlich der Formvorschriften des jeweiligen Landes (in Spanien ist eine öffentliche Urkunde erforderlich).
    • In Ermangelungeiner Vereinbarung ist das Recht anzuwenden (Art. 26): Das Recht des ersten gewöhnlichen Aufenthalts nach der Eheschließung, das Recht der gemeinsamen Staatsangehörigkeit oder das Recht der engsten Verbindung.
    • ‍ Gilt auchfür "eingetragene Partnerschaften": stabile Partnerschaften , die in einem öffentlichen Register eingetragen sind.

    8.2.- DAS AUF DIE EHESCHEIDUNG ANWENDBARE RECHT:

    • Es gilt die EU-Verordnung 1259/2010 (HIER) über das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht, die zudem universell anwendbar ist (auch Nicht-EU-Recht kann angewendet werden).
    • Nach der Verordnung (Art. 5) können die Ehegatten das auf die Ehescheidung anzuwendende Recht wählen zwischen dem Recht des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts, dem Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts, dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung besitzt, oder dem Recht des angerufenen Gerichts.
    • Gültigkeit der Vereinbarung: Vorbehaltlich der formalen Anforderungen des jeweiligen Landes (in Spanien: öffentliche Urkunde über Vereinbarungen im Vorgriff auf die Auflösung).
    • InErmangelung einer Vereinbarung würden die Kriterien von Artikel 8 der Verordnung gelten.
    Jesús Benavides Lima
    Jesús Benavides Lima
    Notar von Barcelona

    Will

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