Beigefügt (HIER) Beschluss der Generaldirektion für Rechtssicherheit und öffentliches Vertrauen vom 22. Oktober 2024 (BOE vom 21. November 2024), in dem die Generaldirektion einen Fall im Zusammenhang mit einer Urkunde über die Aufhebung einerKaufoption löst. Der Fall stützt sich auf eine eingetragene Kaufoptionsurkunde, in der der Käufer eine Frist vonzwei Monaten hat, um die Option auszuüben, gerechnet ab dem Datum, an dem der Konzessionsgeber eine Reihe von Handlungen vornimmt (insbesondere die Zahlung bestimmter Steuern und die Löschung bestimmter steuerlicher Auswirkungen, die die Immobilie belastet haben).
Der Konzessionsgeber erfüllt die Bedingungen und benachrichtigt den Antragsteller notariell (durch einen amtlichen Bescheid). Der Notar, der sich zum Sitz des antragstellenden Unternehmens begibt, findet jedoch eine Angestellte vor, die "bestätigt, dass sie Angestellte des ersuchten Unternehmens ist" und die außerdem erklärt, dass sie "nicht befugt ist, einen Bescheid entgegenzunehmen". In Anbetracht dieser Weigerung betrachtet der Notar den Antrag als gestellt, woraufhin nach Ansicht des Erteilers die Frist von zwei Monaten zu laufen beginnt.
Dies wird von der Kanzlerin abgelehnt, da sie der Ansicht ist, dass hierfür die Zustimmung des Optionsinhabers erforderlich ist, und weil auch die Zustellung der Vorladung nicht korrekt erfolgt ist, da es angesichts der Weigerung des Arbeitnehmers, das Schriftstück abzuholen, angemessen gewesen wäre, es perEinschreiben mit Rückschein zu versenden, wie in Art. 202 der NR festgelegt.
Die Generaldirektion bestätigt das Kriterium des Kanzlers, so dass in diesen Fällen äußerste Vorsichtsmaßnahmen ergriffen werden müssen und im Falle einer Weigerung, das Schriftstück abzuholen, die Zustellung per Einschreiben mit Rückschein erfolgen muss.